Sozialer Notstand - Wie sozial sind die Sozialsysteme von Deutschland und Tschechien in Wirklichkeit?

Das Beispiel einer chronisch kranken Frau
mit Brittle-Diabetes und einer Hypoglykämie-Wahrnehmungsstörung

Jedes Jahr sterben in Deutschland zwischen 18.000 bis 30.000 Diabetiker Typ 1 an einer schweren Hypoglykämie

Wie die gesetzliche Krankenkasse im Fall Karin reagiert - Teil 9

AOK Hessen

Am 12.10.2015 erfolgte eine Lesebestätigung durch Herrn Christian Flemming, offenbar zu der E-Mail vom 08.10.2015.

Karin hatte ihre Stellungnahme (Anhörung nach § 24 SGB X) am 25.09.2015 geschrieben und noch am gleichen Tag wurde diese als Einschreibebrief mit der Sendungs-Nummer RR819247144CZ der Tschechischen Post versandt. Nach der Sendungsverfolgung der Tschechischen Post wurde die Sendung am 26.09.2015 an das Zustellland übergeben. Merkwürdigerweise ist der Umstand, dass nach Sendungsverfolgung der Deutschen Post zu dieser Sendung heute, am 12.10.2015, immer noch keine Informationen vorliegen. Deshalb wurde Herr Christian Flemming mit einer E-Mail am 12.10.2015 von diesem Umstand informiert. Es wurde mitgeteilt, dass diese Stellungnahme als Anlage zum Schreiben an Herrn Kai Uwe Maurer noch einmal beigefügt wurde. Außerdem war diese Stellungnahme der E-Mail als Anhang beigefügt. Herr Flemming sandte umgehend eine Lesebestätigung zu dieser Email.

Am 23.10.2015 ist ein Schreiben der AOK Hessen vom 20.10.2015 eingetroffen, welches von Herrn Kai Uwe Maurer verfasst wurde. Darin wird der Empfang der Schreiben vom 25.09.2015, 08.10.2015 und 10.10.2015 mit Anlagen bestätigt. Weiter wird mitgeteilt, dass ein erneutes sozialmedizinisches Gutachten vom 16.10.2015 erstellt worden ist. Es wird anerkannt, dass Karins Leistungsvermögen auf nicht absehbarer Zeit aufgehoben oder vermindert ist, weil Erkrankungen auf Dauer bestehen und die daraus resultierenden Funktionseinschränkungen durch therapeuthische Maßnahmen nicht wesentlich beeinflusst werden können. Der MDK hält deshalb, entgegen der ursprünglichen Feststellung, die Berentung für angezeigt. Karin hat die Möglichkeit direkt einen Rentenantrag zu stellen. Gleichzeitig wird wieder angekündigt, dass es beabsichtigt ist eine Frist von 10 Wochen zu setzen, innerhalb der Karin entweder einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilnahme am Arbeitsleben bei einen Leistungsträger mit Sitz im Inland oder einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mit Sitz im Inland zu stellen hat (§ 51 Abs. 1 SGB V). Karin wurde zu einer Stellungnahme (Anhörung nach § 24 SGB X) bis zum 06.11.2015 aufgefordert.

Am 25.09.2015 wurde an Herrn Maurer von dem Beratungscenter Krankengeld in Offenbach der AOK Hessen eine Stellungnahme von Karin per Einschreibebrief zugesandt. Die Sendungs-Nummer der Tschechischen Post lautet: RR778921522CZ. Es war die von Herrn Maurer in seinem Schreiben vom 20.10.2015 (Eingang 23.10.2015) angeforderte Stellungnahme zu den persönlichen und finanziellen Belangen von Karin. Diese Stellungnahme ist eine Anhörung nach § 24 SGB X. Darin begrüßte Karin, dass eine neue sozialmedizinische Stellungnahme vom 16.10.2015 erfolgt ist, ihren tatsächlichen gesundheitlichen Zustand Rechnung trägt. Der MDK und die AOK Hessen stellen nun fest, dass Karins Leistungsvermögen auf nicht absehbare Zeit aufgehoben oder vermindert ist, weil Karins Erkrankungen auf Dauer bestehen und die daraus resultierenden Funktionseinschränkungen durch therapeutische Maßnahmen nicht wesentlich beeinflusst werden können. Das entscheidende ist jetzt, dass auch der MDK, entgegen der ursprünglichen Feststellung, nun die Berentung für angezeigt hält. Die erneute sozialmedizinische Stellungnahme nach § 51 SGB V ist für den zuständigen Rentenversicherungsträger bestimmt. Karin teile mit, dass sie aufgrund dieser soliden Grundlage beabsichtigt zum gegebenen Zeitpunkt die Rente wegen voller Erwerbsminderung zu stellen. Die Sendungs-Nummer der Tschechischen Post lautet: RR778921519CZ. Laut Sendungsverfolgung der Deutschen Post wurde das Schreiben am 31.10.2015 zugestellt.

Am 26.10.2016 wurde an Herrn Christian Flemming vom Beratungscenter Krankengeld in Offenbach eine E-Mail gesandt. Darin wurde mitgeteilt, dass am 25.10.2015 die Stellungnahme von Karin (Anhörung nach § 24 SGB X) an Herrn Maurer versandt wurde. Gleichzeitig wurde die AOK in Kenntnis gesetzt, dass Karin mit ihrem Ehemann in der Zeit vom 27.10. bis 03.11.2015 in Deutschland ist, da Konsultationen bei vier verschiedenen Ärzten durchzuführen sind. In dieser Zeit ist hier keine Kontaktmöglichkeit gegeben. Herr Flemming übersandte umgehend eine Lesebestätigung dieser E-Mail.

Am 30.10.2015 wurden ein Einschreibebrief an die AOK Hessen versendet. Darin waren die erforderlichen Antragsunterlagen für den Bezug von Krankengeld für den Monat November 2015. Das Einschreiben mit der Sendungsnummer RB52884507DE enthielt die Erklärung für den Bezug von Krankengeld, datiert vom 30.10.2015; den Auszahlungsschein für die Krankengeldzahlung, datiert vom 30.10.2015; sowie Verdienstbescheinigungen für die Monate Juni, Juli und August 2015.

WICHTIG: Der ausstellende Hausarzt, Herr Dr. med. Dr. phil. nat. Wolfgang Stüber, hat im Auszahlungsschein vermerkt: "Einleitung des Renenverfahrens sinnvoll"!

Am 06.11.2015 wurde ein Schreiben der AOK Hessen vom 02.11.2015 zugestellt. Darin wurde mitgeteilt, dass an diesem Tage Krankengeld in Höhe von 1.445,70 Euro für die Zeit bis 30.10.2015 überwiesen wurde. Dem Schreiben war ein neuer Auszahlungsschein für die Krankengeldzahlung, datiert ebenfalls am 02.11.2015 beigelegt.

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Letzte Aktualisierung am 13.02.2018

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