Sozialer Notstand - Wie sozial sind die Sozialsysteme von Deutschland und Tschechien in Wirklichkeit?

Das Beispiel einer chronisch kranken Frau
mit Brittle-Diabetes und einer Hypoglykämie-Wahrnehmungsstörung

Jedes Jahr sterben in Deutschland zwischen 18.000 bis 30.000 Diabetiker Typ 1 an einer schweren Hypoglykämie

Das Versorgungsamt und die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) von schwerbehinderten Menschen - Anhand von vier Bescheiden wird hier der Anstieg der Behinderung einer chronisch kranken Frau dokumentiert

Nachdem sich bei Karin in den Folgejahren der Gesundheitszustand weiter verschlechtert hatte, reichte sie beim Versorgungsamt Frankfurt einen weiteren Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Bedinderung (GdB) ein. Dieser Antrag war beim Amt am 20.11.2013 eingegangen. Das Versorgungsamt Frankfurt reagierte darauf mit einem Bescheid vom 02.01.2014, in dem der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung (GdB) abgelehnt wurde.

Maßgeblich für die Ablehnung des Antrags auf Neufestsetzung des GdB war die schriftliche Stellungnahme vom 25.11.2013 von Karins damaligen Diabetologen, Herrn Dr. med. Manfred Stoll, 63303 Dreieich. Darin führt er wörtlich aus: "Es bestehen bisher noch keine sekundären Folgeerkrankungen". Dabei hatte das Versorgungsamt Frankfurt in dem Bescheid vom 16.04.2008 bereits Diabetes Mellitus mit Folgeschäden anerkannt! Außerdem unterstellte er Karin fälschlicherweise mangelnde Mitarbeit. Er gebrauchte dabei die verschleiernden Formulierung "Complianceproblematik". Wie gut der Arzt seine Patientin kannte, zeigt sich schon darin, dass er noch nicht einmal in der Lage war deren Familiennamen richtig zu schreiben.

Karin legte beim Versorgungsamt Frankfurt am 18.01.2014 Widerpruch ein und teilte mit, dass die Begründung nachgereicht wird. Am 03.03.2014 übersandte Karin dann die Begründung des Widerspruches. Es handelte sich ein fünfseitiges Schreiben mit 11 umfangreichen Anlagen. Karin widerlegte darin die Argumentation von Herrn Dr. med. Manfred Stoll.

Bereits zum Zeitpunkt der Niederschrift der Begründung war der Gesundheitszustand von Karin sehr dramatisch. Auf Seite 4 ihres Schreibens vom 03.03.2014 führt sie an: Tatsächlich liegen bei mir aber auch schwere Hypoglykämien vor, die von der Natur aus (sofortige) ärztliche Hilfe, z.B. durch einen Notarzt erfordern. Da ich jedoch allein lebe, bin ich in einer solchen Extremsituation auf sofortige Selbsthilfe angewiese, wie z.B. am 08.06.2013. In einer solchen Situation kann ich nicht mehr telefonieren oder um Hilfe rufen. Wenn ich mir in einer solchen Situation nicht sofort selbst helfe, sterbe ich in kurzer Zeit.

Anmerkung: Karin hatte am 08.06.2013 um 23.00 Uhr, als sie alleine in ihrer Wohnung war, einen Blutzuckerspiegel von 29 mg/dl!

Das Versorungsamt Frankfurt lies auf Grund des am 20.01.2014 eingegangenen Widerspruchs gegen den Bescheid vom 02.01.2014 am 15.04.2014 einen Abhilfebescheid ergehen. Rechtsgrundlage war der § 69 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) - Schwerbehindertenrecht. Dabei wurden die Auswirkungen folgender Funktionsbeeinträchtigungen berücksichtigt:

  • Diabetes mellitus mit Folgeschäden

  • Sehbehinderung

  • Funktionsstörung der Wirbelsäule und der Gliedmaßen

  • Schwerhörigkeit

In dem Abhilfebescheid wurde der Grad der Behinderung (GbB) auf 70 angehoben.

Mit Schreiben vom 11.09.2015 wurde das Versorgungsamt Frankfurt von Karins gegenwärtiger Situation informiert. Damit hat Karin ihre Mitteilungspflicht erfüllt. Das Schreiben wurde per Einschreiben (Sendungs-Nr. RR819245984CZ der Tschechischen Post) versandt.

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Letzte Aktualisierung am 13.02.2018

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