Sozialer Notstand - Wie sozial sind die Sozialsysteme von Deutschland und Tschechien in Wirklichkeit?

Das Beispiel einer chronisch kranken Frau
mit Brittle-Diabetes und einer Hypoglykämie-Wahrnehmungsstörung

Jedes Jahr sterben in Deutschland zwischen 18.000 bis 30.000 Diabetiker Typ 1 an einer schweren Hypoglykämie

Wie die gesetzliche Krankenkasse im Fall Karin reagiert - Teil 8

AOK Hessen

Dann wird in dem Schreiben die Frist für die Anhörung (Anhörung nach § 24 SGB X) bis zum 12.10.2015 verlängert.

Weiter werden Karin Ausführungen im Schreiben vom 11.09.2015 in Bezug auf die Wahlmöglichkeiten gemäß § 51 SGB V bestätigt: "Wir bestätigen Ihre Ausführungen. Sie haben die Möglichkeit, entweder einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mit Sitz im Inland zu stellen."

Dann folgten Erläuterungen zu den Begriffen "Leistungsanspruch" und "zu begrenzen". Nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 51 SGB V) entfällt Karins Anspruch auf Krankengeld, wenn Karin nach Aufforderung der AOK den Abtrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bei einem Träger des gesetzlichen Rentenversicherung mit Sitz im Inland nicht innerhalb von 10 Wochen stellt. In diesem Fall würde mit dem Ende des Krankengeldanspruchs auch Karins AOK-Mitgliedschaft enden (!) und damit grundsätzlich alle Leistungsansprüche, die eine Krankenkasse nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 21 SGB V) erbringen kann.

(Anmerkung: Wenn also die 10-Wochen-Frist endet und der betreffende Versicherte nicht der Aufforderung der AOK nachkommt, dann entfällt nicht nur der Anpruch auf Krankengeld - sondern auch die AOK-Mitgliedschaft! Warum erfolgt in dem Schreiben von Herrn Christian Flemming vom 11.09.2015 kein Hinweis auf diese möglichen drastischen Folgen? Sieht so eine Beratung durch die Krankenkasse aus? Erst auf schriftliche Nachfrage klärt die AOK einen Versicherten über die volle Tragweite aus, wenn der Aufforderung der AOK bei einer gesetzten 10-Wochenfrist nicht nachgekommen wird. Ist es im vorliegenden Fall eine Nachlässigkeit des Sachbearbeiters oder ist es die generelle Strategie der AOK Hessen die Versicherten möglichst nicht vollständig aufzuklären?)

Weiter wird darauf hingewiesen, dass mit der noch ausstehenden Aufforderung Karins Möglichkeiten eingeschränkt werden, Ort und Beginn einer Rehabilitationsmaßnahme bzw. Art und Beginn der Rente zu bestimmen oder den jeweiligen Antrag zurückzunehmen. Änderungswünsche oder Erklärungen gegenüber dem Rentenversicherungsträger wären vorher unbedingt mit der AOK Hessen abzustimmen. Dies gilt dann auch für den Fall, dass Karin eine bewilligte Rehabilitationsmaßnahme nicht antreten oder vorzeitig abbrechen würde.

(Anmerkung: Auch hier erfolgte in dem Schreiben von Herrn Flemming vom 11.09.2015 keine entsprechenden Hinweise. Dabei ist Herr Flemming Sachbearbeiter im Beratungscenter Krankengeld der AOK Hessen. Sieht so eine solide Beratung für die AOK-Versicherten aus?)

Am 10.10.2015 wurde ein Schreiben an Herrn Kai Uwe Maurer verfasst. Darin wurde noch einmal bemängelt, dass dem MDK nicht alle 26 Unterlagen des Schreibens vom 16.08.2015 vorgelegt wurden. Es wurde noch einmal aufgefordert, eine schriftliche Stellungnahme zuzusenden, aus der hervor geht, warum nicht alle der AOK Hessen eingereichten Unterlagen dem MDK vorgelegt worden sind. Laut Sendungverfolgung der Deutschen Post wurde dieses Schreiben am 22.10.2015 zugestellt.

Es wurde noch einmal daraufhin gewiesen, dass die Sozialmedizinische Stellungnahme vom 31.08.2015 nicht den vom Bundessozialgericht festgelegten Voraussetzungen für ein Gutachten nach § 51 SGB V erfüllt. Die Ärztin, Frau Dr. med. Annette Litschke, äußert sich darin weder a) zu Karins bedingte Leistungseinschränkungen noch b) zu deren voraussichtlichen Dauer!

Weiter wurde auf die Ärztliche Bescheinigung zur Vorlage bei der Krankenkasse verwiesen und in diesem Zusammenhang angefragt, warum die behandelde Diabetologin noch nie von der AOK Hessen konsultiert worden ist?

Was die Anhörung gemäß § 24 SGB X betrifft, wurde Herrn Maurer mitgeteilt, dass die Stellungnahme von Karin am 25.09.2015 als Einschreibebrief (Sendungs-Nr. RR819247144CZ der Tschechischen Post) versandt worden ist. Nach der Sendungsverfolgung der Tschechischen Post wurde die Sendung am 26.09.2015 dem Zustellland - sprich der Deuschen Post - übergeben. Nach der Sendungsverfolgung der Deutschen Post ist am 10.10.2015 diese Sendung dort immer noch nicht erfasst - und auch nicht zugestellt. Deshalb wurde die Stellungnahme vom 25.09.2015 noch einmal als Anlage dem Schreiben an Herrn Maurer beigelegt - zusammen mit der CD-ROM, auf der alle 26 Anlagen des Schreibens vom 16.08.2015 sich befinden. Das Schreiben an Herrn Mauer, Beratungscenter Krankengeld in Offenbach der AOK Hessen, wurde am 11.10.2015 als Einschreibebrief mit der Sendungs-Nr. RR778913486CZ der Tschechischen Post versandt.

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Letzte Aktualisierung am 13.02.2018

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