Wie Karin durch eine mögliche Hinterbliebenenrente von Unrecht betroffen ist - Teil 1
Der Ehemann von Karin hatte in Deutschland von 1972 bis 1995 gearbeitet und dabei eine Pflichtbeitragszeit von 216 Monaten erworben. Der Ehmann war von 1975 bis 1984 schon einmal verheiratet gewesen. Für dessen Ehezeit vom 01.04.1975 bis 30.11.1981 sind zu Lasten seinens Versicherungskontos Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung auf den ausgleichspflichtigen Ehegatten (erste Ehefrau) übertragen worden. Die übetragene Rentenanwartschaft ist festgestellt auf monatlich 61.34 DM. Daraus ergeben sich = 2,1535 Punkte.
Die erste Ehefrau von Karins Ehemann war am 05.07.1995 verstorben und hatte nie Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen. Trotzdem wurde bei Rentenauskünften (zuletzt vom 19.01.2015) zu Lasten des Versicherungskontos von Karins Ehemann die Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten (die verstorbene erste Ehefrau) übertragen! Warum wurden die Rentenanwartschaften nicht wieder automatisch dem Ehemann gutgeschrieben? Warum werden derartig Betroffene nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung informiert, dass sie in einem solchen Fall eine Anpassung des Versicherungskontos wegen Tod des im Versorgungsausgleich begünstigten Ehegatten beantragen können?
Karins Ehemann stellte einen Antrag vom 26.01.2015 und bat darin um eine Anpassung seines Versicherungskontos wegen Tod des im Versorgungsausgleich begünstigten Ehegatten (der verstorbenen ersten Ehefrau). Der Antrag wurde als Einschreiben versandt und hatte die Sendungs-Nummer RR394850948CZ der Tschechischen Post. Das Schreiben wurde laut Sendungsverfolgung der Deutschen Post am 02.02.2015 der Deutschen Rentenversicherung Bund zugestellt.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund erließ am 13.03.2015 einen Bescheid, in dem die Kürzung des Rentenanrechts von Karins Ehemann zum 01.03.2015 aufgehoben wurde. Gleichzeig wurde auf Seite 2 mitgeteilt: "Die Aussetzung der Kürzung wirkt sich nur auf Ihre Versichertenrente aus. Hinterbliebenenrenten werden auch nach einer Anpassung wegen Tod wieder um den Versorgungsausgleich gekürzt. (Für diese Begründung wurde jedoch keine konkrete Rechtsgrundlage angegeben.) Gleichzeitig wurde im dem Bescheid auf das Recht aufmerksam gemacht, dass man innerhalb von 3 Monaten nach seiner Bekanntgabe gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen kann.
Karins Ehemann konnte nicht nachvollziehen, dass zwar für ihn die Kürzung des Rentenanrechtes aufgehoben, aber bei einer Hinterbliebenenrente wieder um den Versorgungsausgleich gekürzt würde. Damit werden Karin Rente bei einer möglichen Hinterbliebenenrente in einer nicht nachvollziehbaren Form gekürzt. Was hat die zweite Ehefrau mit der ersten Ehefrau gemeinsam? Wenn bei dem Ehemann die Kürzung des Rentenanrechtes aufgehoben wird, dann sollte bei einer möglichen Hinterbliebenenrente die zweite Ehefrau auch davon ein Anrecht haben. Schließlich wird die Hinterbliebenenrente gesetzlich in § 46 SGB VI geregelt. Deshalb legte Karins Ehemann am 19.03.2015 Widerspruch gegen den Bescheid vom 13.03.2015 ein. Bei seiner Gegründung führte er die Rechtsgrundlagen aus § 46 SGB VI (Witwenrente und Witwerrente) und (Versorgungsausgleich) an. Der Widerspruch wurde als Einschreiben versandt und hatte die Sendungs-Nummer RR42191815CZ der Tschechischen Post.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund übersandte ein Schreiben, in dem offensichtlich eine rechtliche Erläuterung für den Bescheid vom 13.03.2015 aufgeführt wurde. Als Rechtsgrundlagen für eine Anpassung wegen Tod der ausgleichberechtigten Person wurden die §§ 37, 38 VersAusglG genannt. Die zweiseitige Begründung ist jedoch logisch und überzeugend nicht nachvollziehbar! Es wurde darauf hingewiesen, dass bei dieser "Sachlage und Rechtslage" der Widerspruch von der Zentralen Widerspruchsstelle zurückgewiesen werden müsste. Es wurde wurde um eine Begründung für die weitere Durchführung des Widerspruchsverfahrens gebeten. Um sich den Vorgang zu vereinfachen, und um die Aussichtslosigkeit für einen Widerpruch zu suggerieren, hatte die Deutsche Rentenversicherung Bund gleich ein Antrag auf Rücknahme des Wiederspruchs beigefügt!
Karins Ehemann formulierte eine neue Begründung des Widerspruchs vom 19.03.2015 in seinem Schreiben vom 26.08.2015. Dieses Schreiben wurde als Einschreibebrief versandt und hatte die Sendungs-Nummer RR19249777CZ der Tschechischen Post. Darin führte er folgerichtig an: Sie führen in Absatz 7 an, dass nur die ausgleichsprlichtige Person ein Antragsrecht auf die Anpassung wegen Tod (§ 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG) eingeräumt wurde und schlussfolgern dann, dass für Hinterbliebene keine Möglichkeit besteht die Anpassung nach § 37 VersAusglG alleine herbeizuführen. Das Versorgungsausgleichsgesetz regelt den Versorgungsausgleich bei Ehescheidung. Einen Antrag auf Kürzung eines Rentenanrechts wird der ausgleichspflichtigen Person (in diesem Falle meiner Person) nach § 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG gesetzlich zugestanden. In der Praxis kann also nur die ausgleichspflichtige Person zu ihren Lebzeiten einen solchen Antrag stellen. Der Gesetzestext sieht nicht vor, dass nach dem Tode der ausgleichspflichtigen Person die Hinterbliebenen einen Antrag auf Kürzung stellvertretend für die verstorbene ausgleichspflichtige Person stellen können. Damit kann aber nicht automatisch abgeleitet werden, dass Hinterbliebene nach dem Tode der ausgleichspflichtigen Person wieder die persönlichen Entgeldpunkte abgezogen werden können, die der ausgleichspflichtigen Person zuvor gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleich gekürzt worden sind.
Letzte Aktualisierung am 13.02.2018
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