Das Versorgungsamt und die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) von schwerbehinderten Menschen - Anhand von vier Bescheiden wird hier der Anstieg der Behinderung einer chronisch kranken Frau dokumentiert
Ein Versorgungsamt oder Amt für Soziale Angelegenheiten (ASA) hat in Deutschland Aufgaben im Rahmen der sozialen Sicherung, der individuellen Entschädigung besonders Betroffener und für Schwerbehindertenangelegenheiten.
Die Versorgungsverwaltung bezog sich zunächst nur auf die Entschädigung von Kriegsopfern. Als Folge des Deutsch-Französischen Krieges 1870–1871 gab es tausende von ihnen im Deutschen Reich. 1871 wurde eine Entschädigung für sie eingeführt. Nach dem Ende des Ersten Weltkrieges vergrößerte sich die Anzahl kriegsbedingt Versehrter in Deutschland. 1920 erfolgte die Verabschiedung des Reichsversorgungsgesetzes, um ihre Versorgung zu gewährleisten.
Am 1. Oktober 1950 trat das Bundesversorgungsgesetz in Kraft und ersetzte die nach dem Zweiten Weltkrieg geschaffenen länderrechtlichen Vorschriften zur Kriegsopferversorgung. Am 12. März 1951 folgte das "Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung". Die Versorgungsämter und Landesversorgungsämter wurden als besondere Verwaltungsbehörden der Länder errichtet. Durch mehrere Gesetzesänderungen können die Länder inzwischen die Versorgungsämter auch in allgemeinen Verwaltungsbehörden oder bei Kommunen ansiedeln. Diese strukturellen Änderungsmöglichkeiten werden derzeit von den Ländern auf unterschiedliche Weise wahrgenommen, wie untenstehend teilweise ersichtlich.
Die Versorgungs- und Landesversorgungsämter sind Leistungsträger im Sinne der § § 12, 24 Abs. 2 Ersten Buches, Sozialgesetzbuch (SGB I).
Zu den Aufgaben des Versorgungsamtes gehört es auch den Grad der Behinderung (GdB) festzustellen. Der Grad der Behinderung (GdB) ist ein Begriff aus dem deutschen Schwerbehindertenrecht. Es handelt sich um eine Maßeinheit für den Grad der Beeinträchtigung durch eine Behinderung. Benutzt wird der Begriff im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Als schwerbehindert gelten alle Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens GdB 50, der vom Versorgungsamt oder dem Amt für Soziale Angelegenheiten festgestellt wird. Bei einem Behinderungsgrad von mindestens GdB 30 kann man unter bestimmten Voraussetzungen durch die Agentur für Arbeit gleichgestellt werden.
Karin und ihre Schwerbehinderung
Nach dem am 19.08.1992 der Diabetes mellitus Typ 1 festgestellt wurde, hatte sie am 24.08.1992 beim Versorgungsamt Darmstadt einen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderte gestellt.
Am 13.01.1993 erging vom Versorgungsamt Darmstadt ein Bescheid nach § 4 des Gesetzes zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehindertengesetz - SchwbG), in dem folgende Behinderungen festgestellt wurden:
Insulinpflichtiger Diabetes mellitus
Varikosis beider Beine
Sehminderung
In dem Bescheid wurde der Grad der Behinderung (GbB) auf 30 festgesetzt.
Nach dem sich in den Folgejahren der Gesundheitszustand bedingt durch den langjährigen Diabetes mellitus und den Folgeerkrankungen verschlechtert hatte, reichte sie am 19.12.2008 einen Antrag auf Neufestsezung des Grades der Behinderung beim Versorgungsamt Frankfurt ein.
Am 16.04.2009 erging vom Versorgungsamt Frankfurt nach § 69 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) - Schwerbehinderten, in dem die Auswirkungen folgender Funktionsbeeinträchtigungen dabei berücksichtigt wurden:
Diabetes mellitus mit Folgeschäden
Schwerhörigkeit
Wirbelsäulenveränderungen
In dem Bescheid wurde der Grad der Behinderung (GbB) auf 50 angehoben.
Anmerkung: Rechtsgrundlage für den Bescheid von 1993 war der § 4 des Schwerbehindertengesetzes, während die Rechtsgrundlage für den Bescheid von 2009 der § 69 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch war. Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch trat am 01.07.2001 und hat den Zweck, die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft für Behinderte und von Behinderung bedrohter Menschen zu fördern und Benachteiligungen zu vermeiden bzw. entgegenzuwirken.
Letzte Aktualisierung am 13.02.2018
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