Sozialer Notstand - Wie sozial sind die Sozialsysteme von Deutschland und Tschechien in Wirklichkeit?

Das Beispiel einer chronisch kranken Frau
mit Brittle-Diabetes und einer Hypoglykämie-Wahrnehmungsstörung

Jedes Jahr sterben in Deutschland zwischen 18.000 bis 30.000 Diabetiker Typ 1 an einer schweren Hypoglykämie

Das Versorgungsamt und die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) von schwerbehinderten Menschen - Teil 3

Am 25.10.2015 sandte Karin ein Schreiben an das Versorgungsamt Frankfurt am Main. Der Brief wurde als Einschreiben versendet. Die Sendungs-Nummer der Tschechischen Post lautet: RR778921505CZ. Darin bat sie um eine rechtsverbindliche Auskunft, ob wegen ihrem Anspruch auf vorgezogene Altersrente für schwer behinderte Menschen zum 01.10.2020 weiterhin die deutsche Wohnung aufrecht erhalten werden muss. (Die Anerkennung als Schwerbehinderte ist Voraussetzung für diese vorgezogene Altersrente für schwer behinderte Menschen.) Karin wies in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 05.07.2007, Aktenzeichen B 9/9a SB 2/07 R hin, aufgrund dessen folgende Rechtslage besteht: Zieht ein behinderter Mensch ins Ausland, so darf der seinen GdB festgestellte Verwaltungsakt nur dann aufgehoben werden, wenn davon keine in Deutschland konkret erreichbaren Vergünstigungen abhängen. In Karins konkreten Einzelfall bedeutet dies nach ihrem Verständnis, dass der GdB ihr nicht aberkannt werden darf, weil sie in Deutschland einen konkreten Anspruch auf vorgezogene Altersrente für schwer behinderte Menschen zum 01.10.2020 hat. Nach ihrem Verständnis ist dafür es nicht mehr notwendig, den deutschen Wohnsitz weiter aufrechtzuerhalten. Das Versorgungsamt wurde gebeten, diese rechtliche Situation rechtsverbindlich zu bestätigen. Laut Sendungsverfolgung der Deutschen Post wurde das Schreiben am 29.10.2015 zugestellt.

Am 12.11.2015 traf hier ein Schreiben des Versorgungsamtes Frankfurt ein. Darin wurde mitgeteilt: "Sie haben Ihren Wohnsitz geändert. Die Schwerbehindertenakten werden an das nunmehr für Sie zuständige Hessische Amt für Versorgung und Soziales, Washingtonalle 2, 36041 Fulda abgegeben." Es erfolgte jedoch nicht die erbetene verbindliche Rechtauskunft, obwohl die Behörde das Schreiben von Karin vom 25.10.2515 am 29.10.2015 erhalten hatte. Warum nicht? Sieht so Rechtsstaatlichkeit aus?

Da nun ein neues Versorgungsamt für Karin zuständig ist, wurde eine neue Unterseite "Versorgungsamt Fulda" geschaffen. Die weitere Entwicklung wird dort fortgesetzt.

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Letzte Aktualisierung am 13.02.2018

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