Sozialer Notstand - Wie sozial sind die Sozialsysteme von Deutschland und Tschechien in Wirklichkeit?

Das Beispiel einer chronisch kranken Frau
mit Brittle-Diabetes und einer Hypoglykämie-Wahrnehmungsstörung

Jedes Jahr sterben in Deutschland zwischen 18.000 bis 30.000 Diabetiker Typ 1 an einer schweren Hypoglykämie

Wie die gesetzliche Rentenversicherung im Fall Karin reagiert - Teil 1

D R H

Die Deutsche Rentenversicherung Hessen ist ein eigenständiger regionaler Träger des gesetzlichen deutschen Rentenversicherungssystems in Hessen. Die gesetzliche Rentenversicherung wiederum ist eine der tragenden Säulen des deutschen Sozialsystems. Die Deutsche Rentenversicherung Hessen betreut rund 2 Millionen Versicherte, 740.600 Rentnerinnen und Rentner sowie über 100.000 Arbeitgeber in Hessen. Die Leistungen reichen von der individuellen Beratung in allen Rentenfragen bis hin zur medizinischen oder beruflichen Rehabilitation sowie der schnellen Berechnung und pünktlichen Auszahlung der Renten. Die Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein persönliches Versicherungskonto, in dem alle rentenrechtlich bedeutsamen Daten wie beispielsweise Beitragszahlungen, Zeiten der Krankheit, Arbeitslosigkeit und Kindererziehung gespeichert werden.

Karin und ihre Erfahrungen mit ihrem Anspruch auf die gesetzliche Rente

Karin ist seit dem 12.09.1977 im Berufsleben und ab dieser Zeit rentenversichert. Seit 1985 ist der zuständige Rentenversicherungsträger die Deutsche Rentenversicherung Hessen (ehemals Landesversicherungsanstalt Hessen). Die Rentenversicherung hat in der Vergangenheit Karin verschiedene Rentenauskünfte zugesandt, in denen der jeweilige Versicherungsverlauf aufgeführt wurde. In der Renteninformation vom 23.11.2012 wurde im ersten Absatz angeführt: "Ihre Regelaltersrente würde nach Erreichen der Regelaltersgrenze (23.09.2025) am 01.10.2025 beginnen.“ Auf Seite 7 dieser Renteninformation (Altersrente für schwer behinderte Menschen) wurde im Absatz 7 angeführt: „Ihre Schwerbehinderteneigenschaft wurde in Ihrem Versicherungskonto vermerkt.“

Karin hat mit Schreiben vom 24.08.2014 die Rentenversicherung darüber informiert, dass sie einen Grad der Behinderung (GdB) von 70 hat. Diesem Schreiben war eine Kopie des Schwerbehindertenausweises und des Abhilfebescheides vom 15.04.2014 des Versorgungsamtes Frankfurt beigefügt. Die Rentenversicherung bestätigte mit Schreiben vom 22.09.2014 Karin den Empfang des Schreibens vom 24.08.2014. Die aktuellste Rentenauskunft war vom 30.07.2014 datiert. Auch hier wird wieder bei einer Regelaltersrente vom 01.10.2025 ausgegangen. Auf der Seite 6 dieser Rentenauskunft (Altersrente für schwer behinderte Menschen) erfolgen zwar allgemeine Hinweise, jedoch werden in keiner Weise Karins gesetzlichen Rentenansprüche als Schwerbehinderte konkret berücksichtigt und in Zahlen genannt!

Rechtsgrundlage ist der § 236a SGB VI (Altersrente für schwer behinderte Menschen). Darin wird die stufenweise Anhebung der Altersgrenzen konkret genannt. Gemäß Absatz 2 erfolgt bei Versicherten des Geburtsjahres 1959 eine Anhebung um 14 Monate: 64 Jahre und 2 Monate für die reguläre Altersrente für schwer behinderte Menschen - die vorzeitige Inanspruchnahme ist möglich ab 61 Jahren und 2 Monaten. Im Falle von Karin bedeutet dies, dass der Anspruch auf reguläre Altersrente für schwer behinderte Menschen zum 01.10.2024 besteht. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für schwer behindert Menschen hat sie zum 01.10.2020.

Karin machte die Rentenversicherung auf diesen Umstand mit ihrem Schreiben vom 28.08.2015 aufmerksam und beantragte, dass ihr eine korrigierte Rentenauskunft zugesandt wird, die konkret ihren gesetzlichen Anspruch auf Altersrente für schwer behinderte Menschen berücksichtigt. Darauf stellte die Rentenversicherung eine korrigierte Rentenauskunft vom 16.09.2015 zu, in der der gesetzliche Anspruch auf Altersrente für schwer behinderte Menschen bei der Rentenauskunft berücksichtigt wurde.

Da die AOK Hessen beabsichtigt Karin nach § 51 Abs. 1 SGB V eine Frist von zehn Wochen zu setzten, innerhalb der sie einen Antrag auf eine Rehabilitations-Maßnahme bei einem Rentenversicherungsträger im Inhalt zu stellen hat, wollte sich Karin vorsorglich die dafür notwendigen Antragsunterlagen bei der Rentenversicherung besorgen. Nachdem auf zwei E-Mails von Seiten der Rentenversicherung weder eine Lesebestätigung noch sonst eine Reaktion erfolgte, wurde mit Schreiben vom 25.09.2015 gebeten, die erforderichen Antragsunterlagen auf dem Postwege zuzustellen. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, die tschechische Adresse zu verwenden. Das Schreiben wurde als Einschreibebrief (Sendungs-Nr. RR819247158CZ der Tschechischen Post) versandt.

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Letzte Aktualisierung am 13.02.2018

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