Sozialer Notstand - Wie sozial sind die Sozialsysteme von Deutschland und Tschechien in Wirklichkeit?

Das Beispiel einer chronisch kranken Frau
mit Brittle-Diabetes und einer Hypoglykämie-Wahrnehmungsstörung

Jedes Jahr sterben in Deutschland zwischen 18.000 bis 30.000 Diabetiker Typ 1 an einer schweren Hypoglykämie

Wie die Deutsche Rentenversicherung Hessen im Fall Karin reagiert - Teil 3

D R H

Am 25.10.2015 sandte Karin ein Schreiben an die Deutsche Rentenversicherung Hessen. Der Brief wurde als Einschreiben versendet. Die Sendungs-Nummer der Tschechischen Post lautet: RR778921519CZ. Darin bat Karin um eine rechtsverbindliche Auskunft, ob wegen ihrem Anspruch auf vorgezogene Altersrente für schwer behinderte Menschen zum 01.10.2010 weiterhin die deutsche Wohnung aufrecht erhalten werden muss. (Die Anerkennung als Schwerbehinderte ist Voraussetzung für diese vorgezogene Altersrente für schwer behinderte Menschen.) Karin wies in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 05.07.2007, Aktenzeichen B 9/9a SB 2/07 R hin, aufgrund dessen folgende Rechtslage besteht: Zieht ein behinderter Mensch ins Ausland, so darf der seinen GdB festgestellte Verwaltungsakt nur dann aufgehoben werden, wenn davon keine in Deutschland konkret erreichbaren Vergünstigungen abhängen. In Karins konkreten Einzelfall bedeutet dies nach ihrem Verständnis, dass der GdB ihr nicht aberkannt werden darf, weil sie in Deutschland einen konkreten Anspruch auf vorgezogene Altersrente für schwer behinderte Menschen zum 01.10.2020 hat. Nach ihrem Verständnis ist dafür es nicht mehr notwendig, den deutschen Wohnsitz weiter aufrechtzuerhalten. Die Rentenversicherung wurde gebeten, diese rechtliche Situation rechtsverbindlich zu bestätigen. Laut Sendungsverfolgung der Deutschen Post wurde das Schreiben am 31.10.2015 zugestellt.

Am 02.11.2015 hatte Karin ihre Diabetologin, Frau Imke Behnken, Internistin/Diabetologin, aufgesucht. Die Diabetologin händigte Karin eine Ärztliche Bescheinigung zur Vorlage bei der Rentenversicherung, datiert vom 13.10.2015, aus. Darin stellt die Ärztin folgendes fest:

  • Die Patientin hat einen Diabetes mellitus Typ1- ED 1992.

  • Es besteht eine Hypoglycämie-Wahrnehmungsstörung.

  • Die Patientin hat einen so genannten Brittle-Diabetes mit starken Schwankungen und problematischer Einstellung.

  • Hierunter kommt es sehr häufig zu Unterzuckerungen, welche von der Patientin nicht mehr bemerkt werden.

  • Insbesondere schwere Unterzuckerungen (d.h. die Patientin ist nicht mehr in der Lage, sich selbst zu helfen) treten sehr häufig auf.

  • Aufgrund der schweren Unterzuckerungen, sowie der Folgeerkrankungen und dem hierdurch erhöhten Risiko für eine tödliche Komplikation, wird die dringende Notwendigkeit gesehen, dass die Patientin nicht mehr alleine lebt, sondern unter regelmäßiger Betreuung durch einen Angehörigen steht.

  • Zudem wird der Wiedereinstieg in ein Arbeitsverhältnis, bei schon in Ruhe schwankenden Blutzuckerwerten, als problematisch angesehen, da es unter den Arbeitsbedingungen mit erhöhtem Stress sowie nicht kalkulierbarer körperlicher Arbeit zu vermehrten Blutzuckerschwankungen gekommen ist.

Diese Ärztliche Stellungnahme zeigt, dass a) Karin nicht mehr in der Lage ist wieder in das Berufsleben einzusteigen und b) es besteht die dringende Notwendigkeit, dass Karin auf regelmäßige Betreuung durch einen Angehörigen angewiesen ist. Mit dieser Bescheinigung hält die Ärztin offensichtlich die Berentung für angezeigt.

Am 18.11.2015 traf hier ein Kuvert von Karins Nachbarin in Dreieich ein. Darin war Post, die an Karins Adresse in Dreieich adressiert war. Dabei war auch ein Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Hessen als Antwort auf ihr Schreiben vom 25.10.2015. Karin hatte der Rentenversicherung mitgeteilt, dass sie seit dem 08.08.2015 in der Tschechischen Republik wohnt - das wurde von der Deutschen Rentenversicherung Hessen einfach ignoriert! Warum? Wurde das Schreiben von Karin nicht richtig gelesen oder absichtlich die deutsche Adresse benutzt, um den Postweg zu verzögern? Das Schreiben war von einem Herrn Rene Menzel verfasst. Die erbetene verbindliche Rechtauskunft, ob der deutsche Wohnsitz in Hinblick auf die spätere vorgezogene Altersrente für schwer behinderte Menschen erforderlich ist, wurde nicht erteilt. Warum nicht? Der Sachverhalt wurde klar geschildert. Wünscht die Deutsche Rentenversicherung Hessen, dass Versicherte absichtlich in Rechtsunsicherheit gelassen werden? Statt dessen wurde ein Informationsblatt mit Adressen von Beratungsstellen in Hessen mitgeschickt. Was nützt so ein Informationsblatt jemanden, der in der Tschechischen Republik wohnt? Die beigefügte Broschüre in Form von Fotokopien hat den Titel "Arbeiten in Deutschland und im vertragslosen Ausland"! Die Kopien sind in einer willkürichen Reihenfolge abgeheftet, so dass ein hier der Inforamtionscharakter nicht gegeben ist! Sieht so eine individuelle Baratung in einem speziellen Einzelfall aus?

Da das Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Hessen vom 04.11.2015 nicht hilfreich war, wurde noch am 18.11.2015 ein weiteres Schreiben an die Rentenversicherung verfasst. Darin machte Karin auf dem Umstand aufmerksam, dass sie seit dem 08.08.2015 in der Tschechischen Republik wohnt und bat die tschechische Adresse als Kontaktadresse aufzunehmen. Dann wiederholte Karin auf Rechtsgrundlage von § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) noch einmal ihre Anfrage um beantrage auf dieser Rechtsgrundlage eine schriftliche Zusicherung von der Rentenversicherung. Der Brief wurde am 20.11.2015 als Einschreiben versendet. Die Sendungs-Nummer der Tschechischen Post lautet: RR819243085CZ. Laut Sendungsverfolgung der Tschechischen Post wurde die Sendung am 24.11.2015 zugestellt.

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Letzte Aktualisierung am 13.02.2018

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