Wie die Deutsche Rentenversicherung Hessen im Fall Karin reagiert - Teil 2
Am 28.09.2015 traf eine E-Mail von Herrn Jens Ehrlich von der Deutschen Rentenversicherung Hessen ein. Darin wurde mitgeteilt, dass die Antragsunterlagen für die Reha-Maßnahme am 24.09.2015 per Post übersandt wurden. Gleichzeitig wurden zwei konkrete Links für den Download der Formulare aus dem Internet mitgeteilt. Der Rentenversicherung wurde darauf mit einer E-Mail geantwortet und darin gebeten, auch noch die Antragsformulare für die Rente wegen voller Erwerbsminderung an Karins tschechischer Anschrift zuzusenden. Herr Jens Ehrlich antwortete umgehend mit einer zweiten E-Mail, in der er einen konkreten Link für den Download der Antragsformulare auf Erwerbsminderungsrente mitteilte. Auf die Zusendung auf dem Postwege wurde zunächst verzichtet.
Am 08.10.2015 wurde ein Schreiben Der Deutschen Rentenversicherung Hessen zugestellt. In der Anlage waren Formulare für einen Rehabilitationsantrag. Am 12.10.2015 wurden noch einmal Formulare zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe - Rehabilitationsantrag zugestellt, diesmal ohne Begleitschreiben.
Die dauerhafte Lösung für Karin kann nur die Rente wegen voller Erwerbsminderung sein. Deshalb wurde die behandelnde Diabetologin von Karin mit einer E-Mail gebeten, eine Ärztliche Bescheinigung zur Vorlage bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen ausszustellen, ähnlich der Bescheinigung, die zur Vorlage bei der Krankenkasse abgefasst wurde. Der Ärztin wurde mit der E-Mail eine Entbindung von der Schweigepflicht durch Karin beigefügt. Die Lesebestätigung zur dieser E-Mail erfolgte am 13.10.2015.
Am 23.10.2015 ist hier ein Schreiben der AOK Hessen vom 20.10.2015 eingetroffen. Darin wird mitgeteilt, dass ein erneutes sozialmedizinisches Gutachten vom 16.10.2015 des MDK Hessen erstellt worden ist. Es wird anerkannt, dass Karins Leistungsvermögen auf nicht absehbarer Zeit aufgehoben oder vermindert ist, weil Erkrankungen auf Dauer bestehen und die daraus resultierenden Funktionseinschränkungen durch therapeutische Maßnahmen nicht wesentlich beeinflusst werden können. Der MDK hält deshalb, entgegen der ursprünglichen Feststellung, die Berentung für angezeigt. Karin hat die Möglichkeit direkt einen Rentenantrag zu stellen. Dem Sozialmedizinischen Gutachten vom 16.10.2015 dienen folgende Unterlagen als Grundlage:
Hausärztliche Arztanfrage vom 21.08.2015.
Befundbericht des Fachärztezentrums der Asklepios Klinik Langen vom 10.08.2015.
Nephrologisch-diabetologischer Befundbericht Prof. Dr. med. Jan Goßmann, Fachärztezentrum an der Asklepios Klinik Langen, vom 10.04.2015.
Entlassungsbericht des Krankenhauses Sachsenhausen Frankfurt am Main vom 16.02.2015.
Sozialmedizinische Stellungnahme des MDK vom 31.08.2015.
Schreiben der Versicherten vom 25.09.2015
Schreiben des Ehemannes der Versicherten vom 08.10.2015.
Ärztliche Bescheinigung des Fachärztezentrums an der Asklepios Klinik Langen vom 28.09.2015.
Beurteilung: Die Voraussetzungen zur Anwendung des § 51 SGB V sind erfüllt. Aus sozialmedizinischer Sicht wird unsererseits (MDK Hessen) empfohlen: Prüfung Rentenantrag wegen eines auf nicht absehbare Zeit aufgehobenen oder verminderten Leistungsvermögens.
Diese sozialmedizinische Stellungnahme verfasste Herr Dr. med. Ioannis Lessis, Arzt im MDK Offenbach. Diese erneute sozialmedizinische Stellungnahme nach § 51 SGB V ist für den zuständigen Rentenversicherungsträger bestimmt.
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Letzte Aktualisierung am 13.02.2018
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