Wie die gesetzliche tschechische Rentenversicherung im Fall Karin reagiert - Teil 3
Am 17.03.2016 war hier das letzte Schreiben von der ČSSZ, datiert vom 15.03.2016 eingetroffen. Darin bestätigt die ČSSZ den Eingang des Antrags auf tschechische Invalidenrente. Die tschechische Rentenversicherung teile darin mit, dass sie Karins Anspruch auf eine tschechische Invalidenrente prüfen und die Entscheidung mitteilen wird. Nachdem mehr als 4 Monate Zeit verstrichen ist und immer noch keine Nachricht erfolgte, wurde am 17.08.2016 ein Schreiben an die Hauptverwaltung der ČSSZ in Prag verschickt. Darin wurde um Mitteilung des derzeitigen Standes der Bearbeitung gebeten. Das Schreiben wurde als Einschreibebrief mit der Sendungsnummer RR466515121CZ der Tschechischen Post verschickt. Gemäß Sendungsverfolgung der Tschechichen Post wurde das Schreiben am 18.08.2016 zugestellt.
Am 23.08.2016 traf hier ein Schreiben der OSSZ (Bezirksverwaltung Pilsen-Nord der tschechischen Rentenversicherung ČSSZ) mit Poststempel vom 12.08.2016 ein. (Das Schreiben war ein Einschreibebrief mit Rückschein, Sendungsnummer RR301501939CZ der Tschechischen Post.) Gemäß dem Umschlag war das Schreiben an Karins alte Adresse in Deutschland adressiert. Warum? Karin lebt in der Tschechischen Republik und die Hauptverwaltung der tschechischen Rentenversicherung, die ČSSZ in Prag hat hiervon Kenntnis! So ist das Schreiben über einen unnötigen Umweg von Deutschland mit einer längeren Zustellungszeit hier eingetroffen.
Die Sachbearbeiterin ist Frau Kristyna Jehličková. Bei dem Schreiben handelt es sich um eine Beurteilung der Invalidität. Die Ärztin, die diese Beurteilung durchgeführt hat, ist Frau MUDr. Antonie Neklanová. Auf Seite 2 im Punkt 2 kommt die Ärztin zu dem Schluss, dass bei Karin die Arbeitsfähigkeit auf 45 % abgesunken sei. Das entspricht nicht den Tatsachen! Karin hat eine deutsche Rente wegen voller Erwerbsminderung - was zeigt, das ihr gesundheitlicher Zustand weit mehr geschädigt ist. Außerdem hat Karin eine deutsche Bescheinigung zur Vorlage bei Behörden, aus der hervorgeht, dass sie mit dem Grad 70 schwerbehindert ist. Gemäß der EU-Verordnung Nr. 883/2004, Artikel 46, Absatz 3 ist die von einem Träger eines Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über den Grad der Invalidität eines Antragsstellers für den Träger jeden anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaats verbindlich. Das bedeutet wenn Karin in Deutschland zu 70 % schwerbeindert anerkannt ist, muss dies auch in der Tschechischen Republik gelten. Dies ist eine Invalidität III. Grades gemäß § 39 Buchstabe f des tschechichen Gesetzes Nr. 155/1995 Sb.
Am 23.08.2016 wurde m 12:05 Uhr eine E-Mail mit Anlagen an Frau Kristyna Jehličková versandt und die vorgenannte Argumentation vorgetragen. Sofort kam eine Antwort-E-Mail, aus der hervorging, dass Frau Jehličková im Urlaub ist. Ebenfalls am 23.08.2016 wurde an die OSSZ Plzeň-server, Frau Kristyna Jehličková, ein Schreiben mit 3 Anlagen verschickt. Als Anlagen waren beigefügt Kopien: die Bescheinigung über den Aufenthalt in der Tschechischen Republik, das Dokument über die Geburtsnummer und die Bescheingung zur Vorlage bei Behörden, die den Grad der Behinderung von 70 bescheinigt. Das Schreiben wurde als Einschreibebrief mit der Sendungsnummer RR466515722CZ der Tschechischen Post verschickt. Laut Sendungsverfolgung der Tschechischen Post wurde die Sendung am 24.08.2016 zugestellt.
Am 29.08.2016 traf hier eine E-Mail von Frau Bc. Kristyna Jehličková ein. Darin bedankte sie sich für die Mitteilung der Adressänderung und der Geburtsnummer. Weiter wurde mitgeteilt, dass Karins Antrag zu der Beurteilung an die Hauptverwaltung ČSSZ nach Prag weitergeleitet wurde. Wenn Karin mit der Beurteilung nicht einverstanden ist, müsste sie Wiederspruch einlegen. Aber dies ist erst nach der Entscheidung möglich, die aus Prag kommt und in der eine Rechtsmittelbelehrung steht.
Am 22.09.2016 traf hier ein Schreiben der ČSSZ, datiert vom 20.09.2016, ein. Die Sachbearbeiterin ist Frau Bc. Eva Míková. In dem Schreiben wurde mitgeteilt, dass Karin an die angegebene Adresse in den nächsten Tage die Entscheidung über die Anerkennung der tschechischen Invalidenrente bekommt. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass für die Rente eine tschechische Geburtsnummer notwendig sei. Es wurde informiert, dass ein Antrag auf Zuweishung einer Geburtsnummer beim Tschechischen Innenministerium gestellt werden kann. Frau Bc. Kristyna Jehličková von der OSSZ (Bezirksverwaltung Pilsen-Nord der tschechischen Rentenversicherung ČSSZ)wurde doch mit Schreiben mit 3 Anlagen vom 23.08.2016 von der neuen Geburtsnummer von Karin informiert. Mit ihrer E-Mail vom 29.08.2016 hatte sich Frau Bc. Kristyna Jehličková für das Schreiben und die Mitteilung der neuen Geburtsnummer bedankt. Warum hat Frau Bc. Kristyna Jehličková Karins neue Geburtsnummer NICHT in die Evidenz der ČSSZ aufgenommen? Damit ist sie verantwortlich, dass die Hauptverwaltung der ČSSZ nicht auf dem neuesten Stand in Karins Rentenangelegenheit ist!
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Letzte Aktualisierung am 13.02.2018
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