Wie die gesetzliche Rentenversicherung im Fall Karin reagiert - Teil 9
Am 24.03.2016 traf hier ein Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd vom 08.03.2016 ein. Es war die Antwort auf Karins Schreiben vom 25.02.2016. In dem Schreiben wurde mitgeteilt, dass der Rentenversicherungsträger das Schreiben an die AOK Hessen weitergeleitet habe. Über die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung entscheide alleine die Krankenversicherung.
Am 31.03.2016 traf hier ein Schreiben vom 23.03.2016 der Deutschen Post AG Niederlassung Renten Service ein. Darin wurde mitgeteilt, dass der Leistungsträger (Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd) den Renten Service angewiesen hat, die Karin zustehende Rente auszuzahlen. Die Rente wird erstmals Ende 04.2016 auf Karins Konto überwiesen.
Am 29.04.2016 wurde Karin die erste reguläre Rentenzahlung in Höhe von 844,62 € überwiesen. Diese Zahlung war rückwirkend die Rente für den Monat April 2016. Zum besseren Überblick werden an dieser Stelle die Zahlungen der letzten Monate aufgeführt. Am 09.02.2016 erhielt Karin von der AOK Hessen zur die letzte Zahlung Krankengeld (für Januar 2016) in Höhe von 1.301.13 €. Karin wurde die Renten wegen voller Erwerbsminderung rückwirkend zum 01.12.2015 zuerkannt. Der Rentenbescheid wurde Karin am 22.02.2016 zugestellt. Die bereits erhaltenen Krankengeldzahlungen für Dezember 2015 und Januar 2016 wurden von der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd von der Nachzahlung 3.384,18 € (Rentenanspruch ab 01.12.2015) der AOK Hessen zurückerstattet. Am 07.03.2016 erhielt Karin den Restbetrag der Nachzahlung in Höhe von 1.661.95 €.
Am 01.07.2016 traf hier ein siebenseitiges Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd ein. Es handelt sich um eine Rentenanpassung zum 01.04.2016. Gleichzeitig dienen die beiden letzen Seiten des Schreibens als "Lebensbescheinigung", auf der man sich seine Existenz amtlich geblaubigen muss. Auf Seite 4 des Schreibens wird darauf hingewiesen, dass es leider nicht möglich ist, eine weitere Ausfertigung dieses Bescheides herzustellen. Wenn dem so ist stellt sich die berechtigte Frage warum so ein wichtiges Schriftstück lediglich als normaler Brief aber nicht als Einschreiben versandt wird?
Die Bestätigung der Lebensbescheinigung wurde am 04.07.2016 von der jüdischen Gemeinde Plzeò (Vorsitzende Frau Eva Stixová) durchgeführt. Das ausgefüllte Formular wurde am 06.07.2016 als Einschreibebrief mit der Sendungsnummer RR251543749CZ der Tschechischen Post verschickt. Laut Sendungverfolgung der Deutschen Post wurde die Sendung am 13.07.2016 ausgeliefert. Es erfolgte der Hinweis: "Achtung: Das angezeigte Zustelldatum weicht eventuell vom tatsächlichen ab (das Datum auf dem Auslieferungsbeleg war nicht eindeutig lesbar." Was soll das? Kann die Deutsche Post nicht ihr eigenes Auslieferungsdatum lesen? Eine weitere Ungereimtheit schließt sich an. Die Sendung war eindeutig an den Adressat "Deutsche Post AG Niederlassung Renten Service D-04078 Leipzig" gerichtet. Dies war die vorgegebene Adresse auf dem Umschlag, der dem Schreiben von der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd beigelegt war. Wie kommt es dann, dass dieses Schreiben gemäßt dem Auslieferungsbeleg Nr. FE6BS2-2016071300005 von einer Poststelle in D-69901 Mannheim in Empfang genommen wurde?
Am 04.10.2016 wurde ein Schreiben an die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd verschickt. Darin wurde dem deutschen Rentenversicherungsträger mitgeteilt, dass Karin am 29.09.2016 einen Rentenbescheid des tschechischen Rentenversicherungsträgers ÈSSZ vom 22.09.2016 bekommen hat. Laut dem Rentenbescheid wurde Karin ab dem 10.08.2015 eine tschechische Invalidenrente von monatlich 397,00 Tschechischen Kronen = ca. 14,70 € bewilligt wurde. Weiter wurde mitgeteilt, dass beim Besuch der regionalen Filiale Plzeò der tschechischen Krankenkasse VZP am 04.10.2016 die gelbe Versicherungskarte von Karin einbehalten wurde. Karin bekam eine provisorische Bestätigung ihrer direkten Mitgliedschaft in der VZP sofort ausgehändigt. Die reguläre Mitgliedskarte wird innerhalb von vier Wochen ausgestellt. Die Beiträge zur tschechischen Krankenkasse zahlt der tschechische Staat. Damit endet Karins Mitgliedschaft in der deutschen Krankenkasse AOK Hessen und der deutschen Pflegeversicherung. Es ist davon auszugehen, dass Karins Mitgliedschaft in der tschechischen Krankenkasse rückwirkend gilt. Für diesen Fall stehen Karin zu viel gezahlte Mitgliedsbeiträge zu, die zurück zu erstatten sind. Das Schreiben wurde als Einschreiben mit der Sendungsnummer RR466520395CZ der Tschechischen Post versendet. Laut Sendungsverfolgung der Deutschen Post wurde das Schreiben am 07.10.2016 zugestellt.
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Letzte Aktualisierung am 13.02.2018
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