Sozialer Notstand - Wie sozial sind die Sozialsysteme von Deutschland und Tschechien in Wirklichkeit?

Das Beispiel einer chronisch kranken Frau
mit Brittle-Diabetes und einer Hypoglykämie-Wahrnehmungsstörung

Jedes Jahr sterben in Deutschland zwischen 18.000 bis 30.000 Diabetiker Typ 1 an einer schweren Hypoglykämie

Wie die gesetzliche Krankenkasse im Fall Karin reagiert - Teil 10

AOK Hessen

Am 13.11.2015 traf hier ein Schreiben von Herrn Kai Uwe Maurer, Beratungscenter Krankengeld in Offenbach der AOK Hessen mit Datum vom 09.11.2015 ein. Zunächst wurde festgehalten, dass der MDK mit seinem Gutachten auf Aktenlage vom 16.10.2015 festgestellt hat, dass Karins Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet und ihr Leistungsvermögen auf nicht absehbare Zeit aufgehoben oder vermindert ist, weil ihre Erkrankungen auf Dauer bestehen und die daraus resultierenden Funktionseinschränkungen durch thereapeutische Maßnahmen nicht wesentlich beeinflusst werden können. Der MDK hält deshalb die Berentung für angezeigt.

Gleichzeitig wurde Karin nach § 51 Abs. 1 SGB V eine Frist von 10 Wochen gesetzt, innerhalb derer sie entweder einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilnahme am Arbeitsleben bei einem Leistungsträger mit Sitz im Inland oder einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mit Sitz im Inland zu stellen hat (§ 51 Abs. 1 SGB V). (Karin hatte zuvor schon schriftlich gegenüber der Krankenkasse mitgeteilt, dass sie zum gegebenen Zeitpunkt einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung stellen wird.) Der Antrag ist spätestens bis 21.01.2016 zu stellen, damit Karin keine Nachteile entstehen.

Wichtig: Dieses sehr wichtige Schreiben wurde als normaler Brief - nicht als Einschreibebrief - versendet. Warum nicht als Einschreibebrief? Was wäre geschehen wenn der Brief auf dem normalen Postwege verloren gegangen wäre? Dann hätte Karin zum 22.01.2016 ohne vorherige Ankündigung keinen Krankengeldanspruch mehr gehabt und zudem auch ihre AOK-Mitgliedschaft verloren! Sieht so ein verantwortungsvolles Handeln der Krankenkasse aus? Oder wird (bewusst) in Kauf genommen, dass der Brief verloren gehen könnte und der Versicherte dann ohne Vorankündigung sämtliche Rechte verliert?

Am 27.11.2015 wurden ein Einschreibebrief an die AOK Hessen versendet. Darin waren die erforderlichen Antragsunterlagen für den Bezug von Krankengeld für den Monat Dezember 2015. Das Einschreiben mit der Sendungsnummer RB528846973DE der Deutschen Post enthielt die Erklärung für den Bezug von Krankengeld, datiert vom 27.11.2015; den Auszahlungsschein für die Krankengeldzahlung, datiert vom 27.11.2015; sowie Verdienstbescheinigungen für die Monate Juni, Juli und August 2015. Laut Sendungsverfolgung der Deutschen Post wurde das Schreiben am 02.12.2015 der AOK Hessen zugestellt.

Am 03.12.2015 wurde ein Schreiben der AOK Hessen vom 30.11.2015 zugestellt. Darin wurde mitgeteilt, dass an diesem Tage Krankengeld in Höhe von 1.301,13 Euro für die Zeit bis 27.11.2015 überwiesen wurde. Dem Schreiben war ein neuer Auszahlungsschein für die Krankengeldzahlung, datiert ebenfalls am 30.11.2015 beigelegt. Datiert vom gleichen Tage war noch ein weiteres Schreiben, in dem mitgeteilt wurde, dass die Krankengeldzahlung neu geregelt sei. Die Bescheinigung ändert sich ab 1.1.2016. Der sogenannte "Auszahlungsschein für das Krankengeld" entfällt. Statt dessen würde der behandelnde Arzt in seiner Praxis ein vorhandenes neues Formular bestätigen.

Am 07.12.2015 wurde eine E-Mail an Herrn Christian Flemming vom Beratungscenter Krankengeld der AOK Hessen versandt. Darin wurde mitgeteilt, dass am 04.12.2015 der Deutschen Rentenversicherung Hessen der Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zugesandt worden ist. Herr Flemming sandte umgehend eine Lesebestätiging. Dann bestätigte er mit einer seperaten E-Mail den Eingang der heutigen Nachricht und der Kenntnisnahme von dem Rentenantrag. Gleichzeitig bat er noch um eine schriftliche Bestätigung von dem Eingang des Rentenantrages durch den Rentenversicherungsträger.

Am 09.12.2015 wurde ein Schreiben an Herrn Christian Flemming versandt. Darin teilte Karin mit, dass sie zusammen mit ihrem Ehemann auf Rechtsgrundlage von Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB eine Namensänderung ihres Familiennamens in Krejèíková beantragt hatte. Heute ist die Heiratsurkunde hier eingetroffen. Der AOK wurde eine Heiratsurkunde im Original zugesandt. Gleichzeitig wurde die AOK gebeten, in ihren Unterlagen den Familiennamen von Karin in Krejèíková abzuändern. Das Schreiben wurde als Einschreibebrief versandt mit der Sendungsnummer RR778948091CZ der Tschechischen Post. Laut Sendungsverfolgung der Tschechischen Post wurde die Sendung am 12.12.2015 zugestellt.

Seitenauswahl zurück 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 weiter

Letzte Aktualisierung am 13.02.2018

Diese Seite wurde in 0.0055 Sekunden erstellt.