Wie die gesetzliche Krankenkasse im Fall Karin reagiert -Teil 3
Am 08.09.2015 hat Herr Flemming von der AOK Hessen mit einer E-Mail auf meine E-Mail vom Vortag geantwortet. Er führte den § 275 Abs. 1 Nr. 1 als Grund für die Einbindung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) an. Sodann führte er an, dass demnach die Krankenkassen verpflichtet sind, bei Arbeitsunfähigkeit zur Sicherung des Behandlungserfolges eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) einzuholen.
Weiter sicherte Herr Flemming von der AOK zu die gutachterliche Stellungnahme des MDK zuzusenden. Er führte weiter an, dass als Entscheidungsgrundlage die übersandten Unterlagen aus dem Paket vom 16.08.2015 gedient hätten. Offensichtlich aber nur ein kleiner Teil! Denn im Detail gab Herr Flemming an:
Bericht Krankenhaus Sachsenhausen vom 16.02.2015
Nephrologischer Bericht vom 10.04.2014
Internistischer Bericht vom 10.08.2015
Arztanfrage vom 21.08.2015
Selbstauskunft des Versicherten
Die Punkte 1, 2 und 5 sind noch nachvollziehbar, wobei die Aussache "Selbstauskunft des Versicherten" sehr wage formuliert ist. Ist damit die Stellungnahme von Karin vom 01.08.2015 oder ihr Eigenbericht vom 03.08.2015 gemeint? Der Eigenbericht des Ehemannes vom 01.08.2015 - der eigentlich maßgebend sein sollte, da Karin ja selber bewusstlos war - wurde offenbar nicht zur Kenntnis genommen! Auch wurden offenbar die 15 Blutzuckertagebücher und die 3 Beschwerdetagebücher von Karin für den Zeitraum von Dezember 2012 bis August 2015 überhaupt nicht berücksichtig!
Die Punkte 4 und 5 waren nicht Inhalt der Unterlagen, die der AOK am 16.08.2015 zugesandt wurden. Hier hatte die AOK offenbar zwei Ärzte kontaktiert und machte dazu aber nur allgemeine Angaben: Internistischer Bericht vom 10.08.2015 und Arztanfrage vom 21.08.2015. Die Namen der Ärzte wurden nicht genannt.
Darauf antwortete der Ehemann von Karin noch am 08.09.2015 mit einer E-Mail. Im Inhalt wurde daraufhin gewiesen, dass es im § 275 Abs. 1 Nr. 3a SGB V insbesondere um die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit geht. Weiter wurde erwähnt, dass die vorgetragene Argumentation, dass Karin, als sie in Deutschland alleine lebte, im Zeitraum von Dezember 2012 bis August 2015 mindestens 37 Hypoglykämien hatte, wohl keine Aussagekraft hat. Ebenfalls nicht die beiden schweren Hypoglykämien, in denen Karin bereits im Koma lag: am 07.04.2014 und 01.08.2015. In diesen Fällen hatte Karin nur überlebt, weil sie Erste Hilfe von einer anderen Person erhielt, die dann auch den Rettungsdienst verständigte. Das ist der AOK durch umfangreiche Unterlagen, insbesondere durch Kopien von 15 Blutzuckertagebüchern und Kopien von zwei Einsatzprotokolle der Rettungsdienst ausreichend belegt worden. Offenbar wurden diese entscheidenden Beweise nicht berücksichtigt und dem MDK von der AOK für die gutachterliche Stellungnahme auch nicht vorgelegt.
Weiter wurde die AOK daraufhin gewiesen, dass es in Deutschland etwa 300.000 Diabetiker Typ 1 gibt. Davon sterben jährlich 18.000 bis 30.000 Personen an einer Hypoglykämie! Der Grund: Diabetiker Typ 1 sind in den überwiegenden Fällen allein lebend, weil sie der Partner wegen dem Diabetes verlassen hat. Also sind langährige Diabetiker Typ 1 zu Hause dann im Falle einer Hypoglykäme völlig auf sich alleine gestellt.
Diese erschreckend große Zahl von Todesfällen scheint das deutsche Sozialsystem aber nicht sonderlich zu interessieren, denn in dem Gesetzestext von § 275 Abs. 1 Nr. 3a geht es ja um die Wiederherstellung der Arbeitskraft - nicht um ein Anrecht auf Leben. Die sogenannte "Wiederherstellung der Arbeitskraft" hat also den Zweck von Kosteneinsparungen (Krankengeld, Erwerbsminderungsrente) und Vorrang vor Menschenleben.
Auch wurde die AOK darauf hingewiesen, dass der jetzige Krankheutszustand von Karin so ist, dass sie auf Grund ihrer Folgeerkrankungen für das Berufsleben nicht mehr geeignet ist. Ende September/Anfang Oktober sind vier Arzttermine in Deutschland vereinbart und es werden weitere folgen. Eine Reha-Naßnahme wird im vorliegenden Fall mit Sicherheit keinen Erfolg haben und der AOK Hessen nur zusätzliche und unnötige Kosten verursachen.
Abschließend wurde die AOK noch gebeten, die Namen der Ärzte (Internistischer Bericht vom 10.08.2015 und Arztanfrage vom 21.08.2015) zu benennen und die AOK wurde jeweils um die Zusendung einer Kopie des entsprechenden Berichtes gebeten.
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Letzte Aktualisierung am 13.02.2018
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