Sozialer Notstand - Wie sozial sind die Sozialsysteme von Deutschland und Tschechien in Wirklichkeit?

Das Beispiel einer chronisch kranken Frau
mit Brittle-Diabetes und einer Hypoglykämie-Wahrnehmungsstörung

Jedes Jahr sterben in Deutschland zwischen 18.000 bis 30.000 Diabetiker Typ 1 an einer schweren Hypoglykämie

Wie die gesetzliche Krankenkasse im Fall Karin reagiert - Teil 17

AOK Hessen

Am 11.07.2016 wurde ein drittes Schreiben an Herrn Kay Stolz vom Kundenservice der AOK Hessen abgefasst. Darin wies Karin einleitend darauf hin, dass sie der AOK in der Vergangenheit mitgeteilt hatte, keine Kommunikation via E-Mail seites der AOK Hessen zu wünschen. Deshalb war die E-Mail von Herrn Stolz vom 01.07.2016 an den Ehemann von Karin nicht erwünscht und deplaziert. Obwohl Karin in Tschechien gemeldet ist und ihren Wohnsitz hat, ist sie weiterhin Mitglied der AOK Hessen. Die AOK Hessen hat ihren Sitz in Deutschland und unterliegt geltendem deutschen Sozialrecht. Es liegt ihr eine Ärztliche Bescheinigung zur Vorlage bei der Krankenkasse vor, aus der klar ersichtlich ist, dass es für Karin medizinisch notwendig ist die ausreichende Anzahl von Blutzucker-Teststreifen zu bekommen.

Darüber hinaus gelten besonders die Rechtsvorschriften der Europäischen Union. Rechtsgrundlage im vorliegenden Fall ist die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit. Gemäß Absatz 22 der Einleitung heißt es: „Die besondere Lage von Rentenantragsstellern und Rentenberechtigten sowie ihrer Familienangehörigen erfordert Bestimmungen auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die dieser Situation gerecht werden“. Somit fordert Karin Herrn Stolz zum dritten Male auf, sich mit der VZP Plzeò in Verbindung zu setzen. Die tschechische Krankenkasse hat schriftlich eingestanden, dass der Kostenträger die deutsche AOK (AOK Hessen) ist. Eine Kopie dieses Schreibens liegt Herrn Stolz vor. Herr Stolz wurde gebeten der VZP Plzeò mitzuteilten, dass die AOK Hessen in Karin konkreten Fall die Kosten für alle medizinisch notwendigen Blutzucker-Teststreifen trägt, wie sie das auch getan hat als Karin noch ihren Wohnsitz in Deutschland hatte. Herr Stolz wurde gebeten Karin eine Kopie dieses Schreibens an die VZP Plzeò zuzusenden. Das Schreiben wurde am 12.07.2016 als Einschreibebrief mit der Sendungsnummer RR251413491CZ der Tschechischen Post versendet. Laut Sendungsverfolgung der Deutschen Post wurde das Schreiben am 20.07.2016 dem Empfänger zugestellt.

Am 05.08.2016 traf hier ein Schreiben mit Anlage datiert vom 02.08.2016 von Frau Jutta Meybohm, Kundenservice der AOK Hessen ein. Dem Schreiben war als Anlage ein Auszug (8 Seiten)aus der Informationsbroschüre "Meine Krankenversicherung bei Wohnort im Ausland" beigefügt. Frau Meybohm behauptet in dem Schreiben, dass in der erwähnten Verordnung des Europäischen Paralemntes und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Nr. 883/2004 die Modalitäten zur Durchführung der o.g. Verordnung festgelegt wurden. Eine konkrete Zitierung dieser Rechtsvorschrift (Absatz, Artikel, Paragraf etc.) erfolgte von Frau Meybohm jedoch nicht. Als "Beweis" verwies sie auf die Kopien in der Anlage aus der o.g. Informationsbroschüre. Dort waren unter Punkt 1.2 (Leistungen) die entsprechenden Passagen gelb markiert. Ob tatsächlich die o.g. Informationsbroschüre wirklich auf der EU-Vorschrift basiert, ist nicht klärbar!

In ihrer "Beweisführung" übersendet die AOK Hessen in ihrem Schreiben vom 02.08.2016 Auszüge aus der Informationsbroschüre "Meine Krankenversicherung bei Wohnort im Ausland". Am 26.02.2016 hatte Karin ein dreiseitiges Schreiben an die AOK Hessen gerichtet. Zu diesem Zeitpunkt war Karin nicht klar, wie die Krankenversicherung im Ausland erfolgen sollte. Bis heute ist von der AOK Hessen auf dieses Schreiben nicht reagiert worden. Nur durch Zufall hatte Karins Ehemann im Internet die Informationsbroschüre "Meine Krankenversicherung bei Wohnort im Ausland" gefunden. Nur so konnte dann bei der AOK Hessen das entsprechende Formular E121 angefordert werden. Aber von der AOK Hessen erfolgte damals kein Hinweis auf die zitierte Informationsbroschüre. Eine angemessene Betreuung durch die Krankenversicherung sollte wohl anders aussehen!

Am 04.10.2016 wurde ein Schreiben an die AOK Hessen in Darmstadt verschickt. Darin wurde der deutschen Krankenkasse mitgeteilt, dass Karin am 29.09.2016 einen Rentenbescheid des tschechischen Rentenversicherungsträgers ÈSSZ vom 22.09.2016 bekommen hat. Laut dem Rentenbescheid wurde Karin ab dem 10.08.2015 eine tschechische Invalidenrente von monatlich 397,00 Tschechischen Kronen = ca. 14,70 € bewilligt wurde. Weiter wurde mitgeteilt, dass beim Besuch der regionalen Filiale Plzeò der tschechischen Krankenkasse VZP am 04.10.2016 die gelbe Versicherungskarte von Karin einbehalten wurde. Karin bekam eine provisorische Bestätigung ihrer direkten Mitgliedschaft in der VZP sofort ausgehändigt. Die reguläre Mitgliedskarte wird innerhalb von vier Wochen ausgestellt. Die Beiträge zur tschechischen Krankenkasse zahlt der tschechische Staat. Damit endet Karins Mitgliedschaft in der deutschen Krankenkasse AOK Hessen und der deutschen Pflegeversicherung. Es ist davon auszugehen, dass Karins Mitgliedschaft in der tschechischen Krankenkasse rückwirkend gilt. Für diesen Fall stehen Karin zu viel gezahlte Mitgliedsbeiträge zu, die zurück zu erstatten sind. Das Schreiben wurde als Einschreiben mit der Sendungsnummer RR466520400CZ der Tschechischen Post versendet. Laut Sendungsverfolgung der Deutschen Post wurde das Schreiben am 10.10.2016 zugestellt.

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Letzte Aktualisierung am 13.02.2018

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