Wie die gesetzliche Krankenkasse im Fall Karin reagiert - Teil 12
Am 04.02.2016 traf hier ein zweiseitiges Schreiben der AOK Hessen vom 21.01.2016 ein. Es handelt sich um eine Bescheinigung für den Bezug von entgeltersatzleistungen. Für den Zeitraum vom 08.09.2015 bis 31.12.2015 wure Karin ein Krankengeld in Höhe von 6.215,00 Euro gewährt. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass die Krankenversicheung die Zahlung dieser Entgeltersatzleistungen einschließlich der gegebenfalls von Karin getragenen Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung an die Finanzverwaltung übermittelt hat. Auf Seite 2 erfolgte der Hinweis: "Sofern aus Ihrer Entgeldersatzleistung Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgeführt wurden, sind die auf Ihr Konto überwiesenen Zahlungen niedriger als die auf der Vorderseite bescheinigten Beträge." Das ist bei Karin auch der Fall. Für den Zeitraum 08.09.2015 bis 31.12.2015 sind auf ihrem Konto von der AOK Hessen Zahlungen von insgesamt 5.638,23 Euro überwiesen worden. Also wurde in dieser Zeit ein Betrag von insgesamt 576,77 Euro für die Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgeführt.
Am 10.02.2016 wurde ein Schreiben der AOK Hessen vom 05.02.2016 zugestellt. Darin wurde mitgeteilt, dass an diesem Tage Krankengeld in Höhe von 1.301,13 Euro für die Zeit bis 01.02.2016 überwiesen wurde.
Am 22.02.2016 traf hier ein Schreiben der AOK Hessen vom 18.02.2016 (Sachbearbeiter: Herr Kai Uwe Mauerer) ein. Darin wurde mitgeteilt, dass die AOK Hessen zwischenzeitlich Karins Rentenbescheid vom Rentenversicherungsträger erhalten hat. Es wird festgestellt, dass der Beginn der Rente und die Krankengeldzahlung sich überschnitten haben. Das für die Zeit vom 01.12.2015 bis 01.02.2016 gezahlte Krankengeld verrechnet die AOK Hessen direkt mit dem Rentenversicherungsträger. Ab 02.02.2016 soll die Rentennachzahlung erfolgen. Weiter teilt die Krankenkasse mit, dass sie die Beiträge zur Pflege- und Arbeitslosenversicherung ab Rentenbeginn, dem 01.12.2015, zurückerstattet.
Ebenfalls am 22.02.2016 traf hier ein weiteres Schreiben der AOK Hessen vom 18.02.2016 (Sachbearbeiter: Herr Frank Schäfer) ein. Darin wurde mitgeteilt, dass Krankengeld in Höhe von 101,87 E für die Zeit bis 01.02.2016 überweisen wurde. Es handelt sich hierbei offensichtlich und die angekündigte Rückerstattung der Beiträge zur Pflege- und Arbeitslosenversicherung ab Rentenbeginn, dem 01.12.2015.
Am 23.02.2016 wurde an Herrn Kai Uwe Maurer eine Email versandt. In Bezug auf das Schreiben vom 18.02.2016 wurde festgehalten, dass offensichtlich keine weiteren Zahlungen von Krankengeld durch die AOK Hessen erfolgen werden, da Karin zum 01.12.2015 die Rente zu erkannt worden ist. Gleichzeitig wurde gebeten zu bestätigen, dass keine weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mehr von der AOK benötigt werden. Herr Maurer antworte umgehend mit einer Email. Er verwies darauf, dass durch die Bewilligung der Rente ein weiterer Anspruch auf Krankengeld weggefallen ist. Aus diesem Grunde benötigt die AOK keine weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mehr.
Am 26.02.2016 wurde dreiseitiges Schreiben der AOK Hessen in Groß-Gerau mit Anlagen versandt. Darin macht Karin auf den Umstand aufmerksam, dass bei einem dauerhaften und alleinigen Wohnsitz eine Krankenversicherung der Rentner bei einer deutschen Krankenversicherung nicht mehr sinnvoll ist. Aufgrund ihres angegriffenen Gesundheitszustandes ist Karin ausschießlich auf die Inanspruchnahme des örtlichen tschechischen Gesundheitssystems angewiesen. Deshalb muss ihre Krankenversicherung der Rentner bei einer tschechischen gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen. Als Anlagen waren dem Schreiben beigefügt: Kopie der Seite 1 des Rentenbescheides der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd vom 16.02.2016, eine Kopie des Schreiben vom 25.02.2016 an die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd, eine Kopie des Protokoll der Všeobecná zdravotní pojišovná Èeské republiky, Regionální poboèka Plzeò vom 25.02.2016, dazu die deutsche Übersetzung, eine Kopie des Schreibens der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd vom 16.02.2016. Es wurde darauf hingewiesen, dass Karin in der Vergangenheit (1996 - 1999) in der Tschechischen Republik renten- und krankenversichert war. Sie hat deshalb auch einen gesetzlichen Anspruch auf eine tschechische Invalidenrente. Der deutsche Rentenversicherungsträger hat am 16.02.2016 das Rentenfeststellungsverfahren beim zuständigen tschechischen Rentenversicherungsträger nach den europäischen Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit eingeleit. Bei der AOK Hessen wurde von Karin angefragt, wie sie im konkreten Falle weiter schrittweise vorgehen soll. Das Schreiben wurde als Einschreibebrief mit der Sendungsnummer RR186374889CZ der Tschechischen Post versandt.
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Letzte Aktualisierung am 31.08.2019
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