Wie die gesetzliche Krankenkasse im Fall Karin reagiert - Teil 2
Am 03.09.2015 ist ein Schreiben der AOK Hessen, Beratungscenter Krankengeld in Offenbach, vom 31.08.2015 eingetroffen. Der zuständige Sachbearbeiter, Herr Christian Flemming, bat in den nächsten Tagen um einen telefonischen Rückruf. Da Karin dazu nicht in der Lage ist, hat ihr Ehemann Herrn Flemming mittels E-Mail vom 03.09.2015 davon informiert und angeboten bei noch offenen Fragen per E-Mail zur Verfügung zu stehen. Es wurde noch einmal auf die umfangreichen Unterlagen des Schreibens vom 16.08.2015 verwiesen und Herr Flemming wurde gebeten, diese zu sichten. Es wurde um eine Lesebestätigung der E-Mail gebeten. Diese ist nicht erfolgt.
Herr Flemming von der AOK hat mit E-Mail vom 07.09.2015 geantwortet. Darin teilte er mit, dass das Paket mit den medizinischen Unterlagen bei ihm eingetroffen ist. Die Befunde wurden gesichtet und dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) vorgelegt. Das Paket sei zurückgeschickt worden und sollte in den nächsten Tagen eintreffen. Der MDK hat festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Reha-Maßnahme gegeben sind. Um die Möglichkeiten einer Reha-Maßnahme abzuklären wurde um einen Rückruf in den nächsten Tagen bei der AOK Hessen gebeten.
Der Ehemann von Karin hat noch am gleichen Tag Herrn Flemming von der AOK mit einer E-Mail geantwortet. Herr Flemming von der AOK wurde gebeten, die genaue Passage (Absatz, Satz) aus dem § 275 SGB V mitzuteilen, der ihn zu der Entscheidung veranlasst hat, den MDK zu beauftragen. Gemäß § 24 Abs. 1 SGB X wurde die Einsicht in sämtliche Akten, die bei seiner Entscheidung zu Grunde gelegen haben, einschließlich der Gutachten und Stellungnahme des MDK beantragt. Es wurde gebeten Unterlagen in Kopie zukommen zu lassen. Außerdem wurde um Mitteilung der betreffenden Bearbeitungs-Nr. des Vorgangs beim MDK Hessen in Oberursel gebeten, weil auch dort das Recht auf Akteneinsicht wahrgenommen werden soll. Damit soll der Vorgang und die Vorgehensweise der Krankenkasse transparenter werden. Schließlich geht es im vorliegenden Fall um eine Person mit besonderen Lebensumständen. Karin hat jahrelang in Deutschland alleine gelebt. Durch den langjährigen Diabetes mellitus Typ 1 und den Folgeerkrankungen, besonders mehrerer schwerer Hypoglykämien war sie unter diesen Lebensumständen (alleine lebend) der Lebensgefahr ausgesetzt. Außerdem hat sich der Gesundheitszustand von Karin so verschlechtert, dass sie wohl auf Dauer nicht mehr in der Lage sein wird, einer Berufstätigkeit nachzugehen. Es wurde um eine Lesebestätigung gebeten, diese ist nicht erfolgt
Gemäß § 275 Absatz 3 letzter Satz SGB V kann die Krankenkasse (hier die AOK) von einer Beauftragung des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse (MDK) absehen, wenn sich die medizinischen Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit eindeutig aus den der Krankenkasse (hier die AOK) vorliegenden ärztlichen Unterlagen ergeben. Deshalb wurden noch am 07.09.2015 zwei behandelnde Ärzte in Hessen kontakiert: Herr Dr. Dr. Wolfgang Stüber, der Hausarzt von Karin und Frau Imke Behnken, die Diabetologin von Karin. ( E-Mail an Herrn Dr.Dr. Stüber und E-Mail an Frau Behnken .) Die Ärzte wurden gebeten gegenüber der AOK ihre ärztliche Stellungsnahme abzugeben. In beiden Fällen wurde um eine Lesebestätigung gebeten. Die Lesebestätigung von Frau Behnken erfolgte nocht am 07.09.2015. Eine Lesebestätigung durch Herrn Dr. Dr. Stüber ist nicht erfolgt.
Die Diabetologin, Frau Imke Behnken, antwortete noch am gleichen Tag (07.09.2015) mit einer E-Mail. Die Ärztin bat darin um eine schriftliche Entbindung von der Schweigepflicht gegenüber der Krankenkasse AOK. Sie gab bekannt bereits Unterlagen für die AOK zusammenzustellen. Ebenfalls am selben Tag wurde der Ärztin per E-Mail die gewünschte schriftliche Entbindung von der Schweigepflicht gegenüber der AOK zugesandt. In der E-Mail machte der Ehemann noch Angaben zum gegenwärtigen Gesundheitszustand von Karin. Auch wurden vier Arztbesuche in den nächsten Wochen und der Zweck der Konsulation der Ärzte mitgeteilt.
Da keine Lesebestätigung durch Herrn Dr. Dr. Stüber erfolgt war, wurde der Arzt am 08.09.2015 um 11:17 Uhr telefonisch kontaktiert. Auf Anfrage bestätigte er den Empfang der E-Mail vom 07.08.2015. Der Arzt wollte das Gespräch offenbar kurz halten. Er machte keine Angaben zu seinem Vorgehen. Im Gegensatz zu Frau Behneke bat er auch nicht um eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber der Krankenkasse.
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Letzte Aktualisierung am 13.02.2018
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