Wie die gesetzliche Krankenkasse im Fall Karin reagiert - Teil 6
Da Herr Christian Flemming vom Beratungscenter Krankengeld in Offenbach der AOK Hessen bis zum 25.09.2015 noch nicht auf die E-Mail vom 23.09.2015 geantwortet hatte, und offene Fragen noch nicht geklärt werden konnten, sandte der Ehemann von Karin Herrn Flemming am 25.09.2015 eine E-Mail. Herr Flemming wurde gebeten auf die E-Mail vom 23.09.2015 zu reagieren und die offenen Fragen zu antworten. Leider erfolgte weder eine Lesebestätigung noch eine Antwort.
Am 25.09.2015 wurde an Herrn Flemming eine Stellungnahme von Karin per Einschreibebrief zugesandt. Es war die von Herrn Flemming in seinem Schreiben vom 11.09.2015 (Eingang 17.09.2015) angeforderte Stellungnahme zu den persönlichen und finanziellen Belangen von Karin. Diese Stellungnahme ist eine Anhörung nach § 24 SGB X. In der Stellungnahme wurde zunächst noch einmal darauf hingewiesen, dass die der AOK am 16.08.2015 eingereichten umfangreichen Unterlagen (767 Seiten) nicht an den MDK Hessen weitergeleitet wurden. Weiter wurde festgestellt, dass die mehrmals bei der AOK Hessen und dem MDK Hessen angeforderten 5 Unterlagen, die als Grundlage für die Sozialmedizinische Stellungnahme vom 31.08.2015 gedient hatten, Karin leider nie zugestellt wurden. Obwohl Karin sich mehrfach auf die gesetzliche Akteneinsicht nach § 25 Abs. 1 SGB X berufen hatte, wurde diese nicht vollständig gewährt. Damit ist der Eindruck entstanden, dass es für die betroffene Patientin nicht nachvollziehbar sein darf, wie es zu dieser Sozialmedizinischen Stellungnahme gekommen ist.
Weiter führte Karin an, dass sie in einem solchen schlechten Gesundheitszustand (körperlich und geistig) ist, dass eine Rehabilitations-Maßnahme und eine Wiedereingliederung in die Erwerbstätigkeit nicht Erfolg versprechend sein kann. Derzeit stehen noch verschiedene Konsultationen bei Ärzten in Deutschland aus. Es sind noch nicht folgende Krankheiten ausreichend untersucht worden: diabetische Nephropathie, Neuropathie, Kreislaufschwankungen und Herzprobleme sowie beginnende Demenz (Ursache: Schädigung des Gehirns in Folge schwerer Hypoglykämien). Außerdem ist sich Karin durchaus der latenten Todesgefahr bewusst, die grundsätzlich gegeben ist, wenn sie im Falle einer Hypoglykämie alleine auf sich gestellt bin. Diese Gefahr ist jetzt abgewendet, da sie nun wieder bei ihrem Ehemann lebt und damit in einer solchen Situation nicht mehr auf sich alleine gestellt ist.
Herr Flemming bezeichnet die Sozialmedizinische Stellungnahme des MDK vom 31.08.2015 als Gutachten. Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 07.08.1991 (AZ: 1/3 RK 26/90) festgelegt, wann eine ärztliche Stellungnahme im Sinne des § 51 SGB V ein Gutachten ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn darin – jedenfalls summarisch - die erhobenen Befunde wiedergegeben werden. Außerdem muss sich der Arzt zu den nach seiner Auffassung durch die festgelegten Gesundheitsstörungen bedingten Leistungseinschränkungen und ihrer voraussichtlichen Dauer äußern. In der Sozialmedizinische Stellungnahme vom 31.08.2015 äußert sich die Ärztin, Frau Dr. med. Annette Litschke, jedoch weder a) zu Karins bedingten Leistungseinschränkungen noch b) zu ihrer voraussichtlichen Dauer. Damit erfüllt diese Sozialmedizinische Stellungnahme nicht die Voraussetzungen eines Gutachtes im Sinne von § 51 SGB V, wie sie durch das Bundessozialgericht bindend festgelegt sind.
Desweiteren machte Karin dann Angaben zu ihren persönlichen und finanziellen Belangen. Da die Sozialmedizinische Stellungnahme vom 31.08.2015 nicht den Voraussetzungen eines Gutachtens entspricht, wie sie vom Bundessozialgericht für ein Gutachten im Sinne von § 51 SGB V vorgegeben sind, geht Karin davon aus, dass Herr Flemming beim MDK ein neues Gutachten in Auftrag geben wird. Dabei sollten aber auch Karins Herrn Flemming bereits vorgelegten und wieder zurück gesandten Unterlagen gebührend berücksichtigt werden. Deshalb wurde in der Anlage des Schreibens eine CD-ROM beigelegt, die alle Anlagen des Schreibens vom 16.08.2015 (insgesamt 767 Seiten) enthält. Karin beantragt, dass dem MDK diese CD-ROM dann vorgelegt und von diesem auch eingehend gesichtet und bei dem neuen Gutachten Karins vorgelegten Unterlagen gebührend berücksichtigt werden. Das Schreiben wurde als Einschreibebrief (Sendungs-Nr. RR819247144CZ der Tschechischen Post) versandt.
Diese Stellungnahme wurde am 25.09.2015 versandt. Nach der Sendungsverfolgung der Tschechischen Post wurde die Sendung am 26.09.2015 dem Zustellland - sprich der Deuschen Post - übergeben. Nach der Sendungsverfolgung der Deutschen Post ist am 10.10.2015 diese Sendung dort immer noch nicht erfasst- und auch nicht zugestellt.
Am 28.09.2015 hatte Herrn Fleming noch nicht auf die beiden E-Mails vom 23.09. und 25.09.2015 reagiert. Herrn Flemming wurde eine weitere E-Mail zugesandt. Darin wurde ihm die Zusendung der Stellungnahme von Karin unter Angabe der Sendungs-Nr. des Einschreibens mitgeteilt. Gleichzeit wurde mitgeteilt, dass Karin und ihr Ehemann in der Zeit vom 29.09. bis 07.10.2015 in Deutschland sind, da Konsultationen bei vier Ärzten anstehen. In dieser Zeit ist kein direkter Kontakt möglich.
Am 30.09.2015 wurden zwei Einschreibbriefe an die AOK Hessen versendet. Darin waren die erforderlichen Antragsunterlagen für den Bezug von Krankengeld für die Monate Septempber und Oktober 2015. Das Einschreiben mit der Sendungsnummer RM214676499DE enthielt die Erklärung für den Bezug von Krankengeld, datiert vom 29.09.2015; den Auszahlungsschein für die Krankengeldzahlung, datiert vom 31.08.2015; sowie Verdienstbescheinigungen für die Monate Juni, Juli und August 2015 - Krankengeld für dem Montat September 2015. Das Einschreiben mit der Sendungsnummer RM214676746DE enthielt die Erklärung für den Bezug von Krankengeld, datiert vom 29.09.2015; den Auszahlungsschein für die Krankengeldzahlung, datiert vom 30.09.2015; sowie Verdienstbescheinigungen für die Monate Juni, Juli und August 2015 - Krankengeld für dem Monat Oktober 2015.
WICHTIG: Der ausstellende Arzt, Herr Dr. med. Dr. phil. nat. Wolfgang Stüber, hat in beiden Auszahlungsscheinen NICHT die Einleitung von irgendwelchen Maßnahmen durch die AOK VORGESCHLAGEN (z.B. Reha-Maßnahme, Wiedereingliederung, MDK)!
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Letzte Aktualisierung am 13.02.2018
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