Sozialer Notstand - Wie sozial sind die Sozialsysteme von Deutschland und Tschechien in Wirklichkeit?

Das Beispiel einer chronisch kranken Frau
mit Brittle-Diabetes und einer Hypoglykämie-Wahrnehmungsstörung

Jedes Jahr sterben in Deutschland zwischen 18.000 bis 30.000 Diabetiker Typ 1 an einer schweren Hypoglykämie

Wie die gesetzliche Krankenkasse im Fall Karin reagiert - Teil 13

AOK Hessen

Am 03.03.2016 wurde ein Schreiben an die AOK Hessen in Groß-Gerau versandt. Das Schreiben wurde als Einschreibebrief mit der Sendungsnummer RR186379271CZ der Tschechischen Post versandt. Karin nahm im Schreiben Bezug auf ihr Vorschreiben vom 26.02.2016. Zwischenzeitlich ist ihr Ehemann nach Suche im Internet zufällig auf die Broschüre „Meine Krankenversicherung bei Wohnort im Ausland – Eine Informationsbroschüre für Rentner, die in Deutschland gesetzlich krankenversichert sind“, herausgegeben von der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland, Stand 01.11.2015, gestoßen. Dort wird unter Punkt 1.1 dargelegt: „Ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Ihrer deutschen Krankenkasse bleibt bei Verlegung Ihres Wohnsitzes in einen europäischen Mitgliedstaat bestehen. Sie werden im neuen Wohnstaat nicht zusätzlich krankenversichert“.

Unter Punkt 1.2 der Broschüre, Unterthema „Wie erhalten Sie Sachleistungen im Wohnstaat?“ heißt es: „Für Ihre medizinische Versorgung im Wohnstaat erhalten Sie und Ihre begleitenden Angehörigen von Ihrer deutschen Krankenkasse, bei der Ihre Krankenversicherung fortgeführt wird, jeweils eine separate Anspruchsbescheinigung E 121 bzw. S1 – in doppelter Ausfertigung. Die jeweilige Anspruchsbescheinigung legen Sie bitte dem für Ihren Wohnort im Ausland zuständigen Krankenversicherungsträger vor.“

Karins tschechischer Ehemann ist Frührentner und selber in einer tschechischen Krankenkasse krankenversichert. Deshalb benötigt Karin nur für sich die entsprechende Anspruchsbescheinigung (E 121 ?) in doppelter Ausfertigung. Die AOK wurde gebeten die Anspruchsbescheinigung an Karins tschechische Anschrift zu senden, damit sie diese umgehend der tschechischen Krankenkasse vorlegen kann.

Abschließend sei die Frage erlaubt, warum Karin die Anspruchsbescheinigung E 121 nicht schon ohne Anforderung zugeschickt worden ist? Der AOK Hessen ist seit August 2015 bekannt, dass sie sich seit dieser Zeit in der Tschechischen Republik aufhält. Auch hat die AOK Hessen schon vor Wochen von der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd eine Kopie des Rentenbescheides vom 11.02.2016 erhalten. Laut Sendungsverfolgung der Deutschen Post wurde die Sendung am 09.03.2016 zugestellt.

Da der Inhalt des Schreibens vom 03.03.2016 dringend ist, wurde am 04.03.2016 eine E-Mail an Herrn Kai Uwe Maurer vom Beratungscenter Krankengeld in Offenbach gesendet. Im Anhang der E-Mail war das Schreiben vom 03.03.2016 im Format PDF-Datei. Auch wenn Herr Maurer nicht sachlich zuständig sein sollte, so wurde er gebeten, umgehend die zuständige Stelle bei der Krankenkasse zu informieren. Herr Mauer bestätigte umgehend mit einer Lesebestätigung den Empfang der E-Mail.

Als Antwort in seiner E-Mail teilte Herr Maurer mit, dass er die Nachricht zur weiteren Bearbeitung an Frau Sandra Grimm, Fachbereich "Regress- und Forderungsmanagement", E-Mail Adresse sandra.grimm(et)he.aok.de, weitergeleitet habe.

Am 07.03.2016 wurde eine E-Mail an Frau Sandra Grimm vom Fachbereich "Regress- und Forderungsmanagement" gesandt. Die E-Mail hatte Karins Schreiben vom 03.03.2016 im PDF-Format im Anhang. Es wurde dargelegt, dass Karin chronisch krank ist und ständig medizinische Behandlung benötigt. Frau Grimm wurde gebeten jetzt umgehend für Karin die Anspruchbescheinigung (E 121) an die tschechische Anschrift zusenden. Frau Grimm bestätigte umgehend den Erhalt der E-Mail mit einer Lesebestätigung.

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Letzte Aktualisierung am 13.02.2018

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