Sozialer Notstand - Wie sozial sind die Sozialsysteme von Deutschland und Tschechien in Wirklichkeit?

Das Beispiel einer chronisch kranken Frau
mit Brittle-Diabetes und einer Hypoglykämie-Wahrnehmungsstörung

Jedes Jahr sterben in Deutschland zwischen 18.000 bis 30.000 Diabetiker Typ 1 an einer schweren Hypoglykämie

Wie die gesetzliche Krankenkasse im Fall Karin reagiert - Teil 16

AOK Hessen

Am 26.05.2016 ist hier ein Schreiben der AOK Hessen vom 23.05.2016 eingetroffen. Es war die Antwort auf Karins Schreiben vom 12.05.2016 betreff der Verordnung von Blutzuckerteststreifen. In der Antwort der AOK teilte Herr Kay Stolz vom Kundenservice labidar mit: "Die Entscheidung und Verantwortung für die tatsächlich verordnende Teststreifenanzahl trägt allein der behandelnde Arzt. Eine Genehmigung durch die Krankenkasse ist nicht vorgesehen (§ 29 BMV-Ä)". Im Hinblick auf die komplizierte Lage in Karins Einzelfall (Wohnsitz in der Tschechischen Republik, Abwicklung der Versorgung durch eine tschechische Krankenkasse und das Tragen der Kosten durch die AOK Hessen) ist diese Aussage wenig hilfreich. Die Versicherte im Ausland wird von der AOK Hessen damit mit diesem Problem alleine gelassen !

Am 21.06.2016 übersandte Frau Imke Behnken (Internistin/Diabetologin) eine Ärztliche Bescheinigung zur Vorlage bei der Krankenkasse. Die Ärztin war zuletzt die behandelnde Diabetologin von Karin in Deutschland. In der Bescheinigung führt die Ärztin an, dass bei Karin schon eine Vielzahl von Folgeerkrankungen (Polyneuropathie, Retinopathie, Nephropatie) vorliegen. Um eine Verschlechterung der Folgeerkrankungen, sowie längerfristige Komplikationen mit stationären Aufenthalten zu vermeiden, ist eine regelmäßige Blutzucker-Kontrolle ... notwendig. Eine Reduktion der Anzahl der Teststreifen auf 3 Blutzucker-Teststreifen pro Tag hält die Ärztin für nicht sinnvoll. Mit Komplikationen ist in diesem Rahmen dann zu rechnen, welche höhere Kosten verursachen würden.

Herr Kay Stolz vom Kundenservice der AOK Hessen wurde mit Schreiben vom 24.06.2016 die Ärztliche Bescheinigung von Frau Behnken zugestellt. In dem Schreiben wurde Herr Stolz daraufhingewiesen, dass eine regelmäßige Blutzucker-Kontrolle notwendig ist, um eine Verschlechterung der Folgeerkrankungen, sowie längerfristige Komplikationen mit stationären Aufenthalten zu vermeiden Eine Reduktion der Anzahl der Teststreifen auf 3 Blutzucker-Teststreifen pro Tag hält die Ärztin für nicht sinnvoll. Mit Komplikationen ist in diesem Rahmen dann zu rechnen, welche höhere Kosten verursachen würden. Damit die AOK Hessen ihre Aufgabe nach § 12 SGB V pflichtgemäß erfüllen kann und Karins Versorgung ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist, sollte die Krankenkasse im konkret vorliegenden Einzelfall daran interessiert sein, dass Karin die notwendige Anzahl an Blutzucker-Teststreifen erhalten wird. Ansonsten werden der AOK Hessen höhere Kosten entstehen. Herr Stolz wurde in Kenntnis gesetzt, dass Karin die tschechische Hilfskrankenkasse VZP Plzeò mit Schreiben vom 23.06.2016 von seinem Schreiben vom 23.05.2016 und der Ärztlichen Bescheinigung von Frau Behnken vom 16.06.2016 informiert hat. Es ist empfehlenswert, wenn sich die AOK Hessen mit der tschechischen Krankenkasse über die Verordnung von Blutzuckertestreifen austauschen würde. Nur so können höhere Kosten vermieden werden. Das Schreiben wurde am 27.06.2016 als Einschreibebrief mit der Sendungsnummer RR251539404CZ der Tschechischen Post versandt. Laut Sendungsverfolgung der Deutschen Post wurde das Schreiben am 29.06.2016 zugestellt.

Die VZP Plzeò (Frau MUDr. Irena Setikovská) hat mit Schreiben vom 27.06.2016 auf Karins Schreibem vom 23.06.2016 zwar anerkannt, dass die Kosten von der deutschen AOK (AOK Hessen) getragen werden, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass gemäß den tschechischen Vorschriften nur 400 bzw. 400 bis 1000 Blutzucker-Teststreifen getragen werden. Deshalb wurde am 28.06.2016 ein weiteres Schreiben an Herrn Kay Stolz vom Kundenservice der AOK Hessen aufgesetzt. Dem Schreiben waren zwei Anlagen beigefügt. Herr Stolz wurde von dem Inhalt des Schreibens der VZP Plzeò, insbesondere von der Begrenzung der Stückzahl der Blutzucker-Teststreifen informiert. Es wurde noch einmal auf die Ärztliche Bescheinigung zur Vorlage bei der Krankenkasse von der Internistin und Diabetologin Frau Imke Behnken verwiesen. Der AOK Hessen würden bei einer Begrenzung der Anzahl der Blutzucker-Teststreifen wegen der zu erwartenden Komplikationen, insbesondere der dann notwendigen stationären Aufenthalten weit höhere Kosten entstehen. Es wurde der AOK Hessen empfohlen sich im Eigeninteresse unbedingt mit der VZP Plzeò in Verbindung zu setzen. Um ein Antwortschreiben wurde gebeten. Das Schreiben wurde als Einschreibebrief am 29.06.2016 mit der Sendungsnummer RR251408267CZ der Tschechischen Post versendet. Laut Sendungsverfolgung der Deutschen Post wurde das Schreiben am 04.07.2016 zugestellt.

Am 01.07.2016 traf hier eine E-Mail von Herrn Kay Stolz, Kundenservice der AOK Hessen ein. Darin heißt es: "...leider ist eine Einflussnahme auf geltendes tschechisches Sozialrecht durch uns nicht möglich. Da Sie in Tschechien gemeldet sind und Ihren Wohnsitz haben gilt für Sie auch das tschechische Recht und wir als AOK Hessen können darin auch nichts ändern." Mit diesem Standpunkt nimmt die AOK Hessen bewusst in Kauf, dass bei Karin unnötigerweise Komplikationen entstehen können, die zu stationären Aufenthalten führen können und der AOK Hessen höhere Kosten verursachen werden. In der gesetzlichen Grundlage von § 12 SGB V heißt es lediglich, dass die Versorgung ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein soll und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten darf. Ein Anrecht auf Gesundheitserhaltung und Leben der Versicherten werden im Gesetzestext überhaupt nicht erwähnt!

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Letzte Aktualisierung am 13.02.2018

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